Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 23 Seiten
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2.2 Rechtliche Grundlagen
Die Anerkennung der Abschlüsse der kantonalen und kantonal anerkannten Gymnasien (Maturitätsausweise resp. -zeugnisse) liegt in der gemeinsamen Zuständigkeit von Bund und Kantonen. Diese beruht auf dem verfassungsmässig verankerten Bildungsföderalismus. So sorgen gemäss Art. 61a der der Bundesverfassung (BV) vom 18. April 199919 Bund und Kantone gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungsraumes Schweiz. Sie koordinieren ihre Anstrengungen und stellen ihre Zusammenarbeit durch gemeinsame Organe und andere Vorkehren sicher. Mit Artikel 1 der Verwaltungsvereinbarung von 1995 wurde eine Grundlage für die gemeinsame Anerkennungsinstanz für Maturitätsausweise, die Schweizerische Maturitätskommission (SMK) geschaffen. Zudem sieht die Vereinbarung vor, dass Bund und Kantone inhaltlich aufeinander abgestimmte Anerkennungsregelungen erlassen. Dem sind der Bund mit der MAV und die EDK mit dem materiell identischen MAR nachgekommen. Dies ist eine einzigartige, aber bewährte Lösung, die eine sorgfältige Abstimmung der Verfahren und Beschlüsse bedingt.
Für das Schulwesen und damit auch für die Schulen, die zu einer gymnasialen Maturität führen, sind gemäss Art. 62 BV die Kantone zuständig. Sie sind Träger der Gymnasien und damit zuständig für deren Organisation und Führung sowie für die Standorte, die Eintrittsbedingungen und die Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen. Zudem sind die Kantone zuständig für die Regelung des Zugangs zu den kantonalen Hochschulen. Um den Zugang zu den kantonalen Hochschulen zu ermöglichen, regelt das MAR die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.
Der Bund ist zuständig für die Regelung des Zugangs zu seinen Hochschulen resp. Bildungsgängen. Er betreibt gemäss Artikel 63a Absatz 1 und 64 Absatz 3 BV die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und erlässt gemäss Artikel 95 Absatz 1 und Artikel 117a Absatz 2 Buchstabe a BV Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung. Gestützt darauf ergingen das Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz)20 und das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG)21. Um den Maturandinnen und Maturanden den Zugang zu den ETH zu ermöglichen, regelt die MAV die Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.
2.3 Vernehmlassungsprozess
Die Arbeiten zur Revision von MAR/MAV wurden im Sinne des Art. 1 der Verwaltungsvereinbarung von 1995 in enger Abstimmung mit der EDK koordiniert. Der Entwurf der revidierten MAV (E-MAV) und der Entwurf des revidierten MAR (E-MAR) sind mit Ausnahme von Titel, Ingress und dem jeweiligen verwendeten Begriff «Verordnung» bzw. «Reglement» identisch.22
Formell erfolgt diese Vernehmlassung nach Bundesrecht und bezieht sich dementsprechend auf den E-MAV. Zugunsten der Verfahrensökonomie und Kohärenz verzichtet die EDK auf eine parallele Vernehmlassung über den E-MAR. Dies erlaubt es den Kantonen sowie den interessierten Kreisen, in einem einzigen Verfahren zu den materiell identischen Bestimmungen von E-MAR/E-MAV Stellung zu nehmen.
Die Rückmeldungen aus dieser Vernehmlassung werden gemeinsam mit der EDK ausgewertet, und allfällige Änderungen werden in beiden Texten vorgenommen. Der Rechtsetzungsprozess im Anschluss an diese Vernehmlassung wird wiederum in den jeweiligen Zuständigkeiten und zugleich in enger Koordination parallel für beide Rechtstexte geführt werden.
3 Regelungsgegenstand
3.1 Maturitäts-Anerkennungsverordnung von 1995
MAR/MAV von 1995 regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen und kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen (Art. 1 MAR/MAV). Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass alle in der Schweiz ausgestellten Maturitätsausweise gleichwertig sind und den definierten Mindestanforderungen
19 SR 101.
20 SR 414.110.
21 SR 811.11.
22 MAV und MAR haben unterschiedliche Erlassdaten (15. Februar 1995 bzw. 16. Januar 1995), wodurch sich ein weiterer Unterschied bezgl. der Bestimmung zur Aufhebung des bisherigen Rechts ergibt (vgl. Art. 35 E-MAV).