Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 23 Seiten

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Artikel 23: Sprachen und Verständigung

In diesem Artikel werden die geltenden Artikel 12 MAR/MAV zur Dritten Landessprache und Artikel 13 MAR/MAV zum Rätoromanisch zu einem Artikel zusammengefasst, da sich beide Artikel auf die kulturellen und sprachlichen Eigenheiten der Schweiz beziehen, die berücksichtigt werden müssen, um der kulturellen und sprachlichen Vielfalt der Schweiz Rechnung zu tragen.

Absatz 1 entspricht dem zweiten Teil des geltenden Artikels 12 MAR/MAV. Die Kenntnisse und das Verständnis der regionalen und kulturellen Besonderheiten der Schweiz sind durch geeignete Massnahmen zu fördern.

Absatz 2, Buchstabe a entspricht im Wesentlichen dem ersten Teil des geltenden Artikels 12 MAR/MAV. Die Schule muss sicherstellen, dass Schülerinnen und Schüler einen Kurs in einer dritten Landessprache besuchen können. Der Schule ist freigestellt, wie sie den Besuch garantieren will. Möglich sind bspw. Kooperationen zwischen mehreren Schulen, um das Angebot sicher zu stellen.

Absatz 2, Buchstabe b regelt das Angebot bezüglich Englisch. Bisher musste ein Grundkurs in Englisch für diejenigen Schülerinnen und Schüler angeboten werden, die Englisch nicht als Maturitätsfach gewählt haben. Neu geht es nicht mehr um einen Grundkurs, denn Grundkenntnisse werden bereits in der obligatorischen Schule erworben. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als dritte Sprache oder als Schwerpunktfach wählen, ihre Kompetenzen trotzdem erweitern können. Dieser Unterricht muss fakultativ bleiben, der Entscheid, keinen Englischunterricht zu besuchen, liegt bei den Schülerinnen und Schülern und ist nach dem Reglement zulässig.

Artikel 24: Austausch und Mobilität

Für die nationalen oder internationalen Austauschmassnahmen mit starker Ausrichtung auf überfachliche, interkulturelle und gesellschaftliche Kompetenzen wird ein neuer Artikel aufgenommen.

Absatz 1 regelt, dass sicher zu stellen ist, dass die Schülerinnen und Schüler ihre interkulturellen, gesellschaftlichen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln.

Absatz 2 legt fest, dass zudem Massnahmen ergriffen werden müssen, mit dem Ziel, dass jede Schülerin und jeder Schüler während der gymnasialen Ausbildung an Austausch‐ und Mobilitätsaktivitäten mit einer anderen Sprachregion in der Schweiz oder im Ausland teilnehmen kann. Die Formen des Austauschs und der Mobilität können vielfältig sein und reichen von Online-Formaten bis zu mehrmonatigen Austauschprogrammen.

Artikel 25: Einsatz für das Gemeinwohl

In diesem neuen Artikel wird geregelt, dass die Schule Massnahmen ergreift mit dem Ziel, dass sich jede Schülerin und jeder Schüler während der gymnasialen Ausbildung in angemessener Form und Zeit für das Gemeinwohl einsetzt. Der Einsatz für das Gemeinwohl stellt einen wichtigen Beitrag zur Erlangung von persönlicher Reife insbesondere als vertiefte Gesellschaftsreife. Die Formen sind – ähnlich wie bei Austausch und Mobilität – vielfältig. Viele Schulen verfügen bereits über eine etablierte Praxis, die von Aktivitäten von Lerngruppen im Rahmen des Regelunterrichts über eintägige Projekte bis zu längeren Einsätzen reicht.

Artikel 26: Fächer mit Maturitätsprüfung

In Absatz 1 werden die Prüfungsfächer festgelegt. Aktuell sind dies gemäss Artikel 14 Absatz 2 MAR/MAV die Erstsprache, eine zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache, Mathematik, das Schwerpunktfach sowie ein weiteres Fach, bestimmt durch die Kantone. Die Fächer «Unterrichtssprache» (Bst. a), «zweite Landessprache» (Bst. b), «Mathematik» (Bst. c) und das «Schwerpunktfach» (Bst. d) sollen beibehalten werden. Für die weiteren Fächer resp. ein weiteres Fach werden zwei Varianten zur Verfügung gestellt:

Variante 1 für die Vernehmlassung: Die Maturitätsprüfung soll ein breiteres Spektrum an Wissen und Können beziehungsweise Kompetenzen umfassen. Deshalb wird vorgeschlagen neu zusätzlich zu den bisherigen vier verbindlichen Prüfungsfächern (Bst. a-d) je ein Fach aus den Lernbereichen MINT und GSW