Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 23 Seiten
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Artikel 12: Fächerbereiche
In diesem Artikel werden neu die Fächerbereiche definiert. Der Begriff «Maturitätsfächer» wird nicht mehr verwendet. Dort, wo er aktuell noch eine Bedeutung hatte, wird in der E-MAV direkt auf die entsprechenden Fächer verwiesen.
Die Fächerbereiche lassen sich gemäss Absatz 1 in den Grundlagenbereich und einem Wahlpflichtbereich sowie in das Fach Sport unterteilen. Das Fach Sport ist gemäss Sportförderungsgesetz (SpoFöG)47 und Sportförderungsverordnung (SpoFöV)48 für alle Schülerinnen und Schüler vorgeschrieben (vgl. Art. 12 SpoFöG; Art. 49 SpoFöV). Der Grundlagenbereich und der Wahlpflichtbereich werden in den nachfolgenden Absätzen sowie in den Art. 13, 14 und 15 E-MAV erläutert. Diese Einteilung ist insofern nicht abschliessend, als dass gemäss Art. 16 E-MAV weitere Fächer zugelassen sind.
Absatz 2 regelt den Grundlagenbereich. Der Grundlagenbereich besteht aus den Grundlagenfächern. Sie sind in Art. 13 E-MAV näher geregelt.
Gemäss Absatz 3 bilden das Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie die Maturitätsarbeit den Wahlpflichtbereich.
Artikel 13: Grundlagenfächer
Der neu eingefügte Absatz 1 (vgl. den geltenden Art. 9 Abs. 2 MAR/MAV) beschreibt die Funktionen der Grundlagenfächer. Sie gewährleisten die mindestens genügende allgemeine Studierfähigkeit und tragen wesentlich zum Erwerb von Kompetenzen für die verantwortungsvolle Übernahme von anspruchsvollen Aufgaben in der Gesellschaft bei. Bei dieser Bestimmung geht es um die Erfüllung von vergleichbaren Mindestanforderungen. Der Begriff Mindestkompetenzen impliziert, dass der Zielerreichungsgrad nicht tiefer sein darf, die individuelle Bildung aber trotzdem darüber hinaus gehen und eine maximale sein soll.
Absatz 2 entspricht in seiner Funktion der geltenden Bestimmung (Art. 9 Abs. 2 MAR/MAV). Sie definiert das Angebot im Fächerbereich der Grundlagenfächer. Die bisher obligatorischen Fächer Informatik sowie Wirtschaft und Recht werden neu als Grundlagenfächer geführt. Die Noten der beiden Fächer zählen damit ebenfalls für das Bestehen der Maturität. Damit wird der gleichwertige Beitrag dieser Fächer zur gymnasialen Bildung anerkannt. Für die Stundentafel bedeutet diese Neuheit nur dann eine Veränderung, wenn die Kantone die Lektionenzahl eines oder beider Fächer erhöhen. Einzig dann könnte dies zu einer Erhöhung der Gesamtstundenzahl oder zu einer Kompensation bei anderen Fächern führen.
Absatz 3 basiert auf dem geltenden Artikel 9 Absatz 7 MAR/MAV und legt fest, dass die Schule sicherstellt, dass die Schülerinnen und Schüler im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» aus mindestens zwei Sprachen auswählen können. Das Bereitstellen eines Angebots in Absprache mit anderen Schulen ist also möglich. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass kein Anspruch auf ein derartiges Angebot an einer bestimmten Schule besteht, sondern dass einer Schule freigestellt ist, wie sie den Besuch der zweiten Landessprache garantieren und organisieren will. Für die Kantone Bern, Freiburg und Wallis wird festgelegt, dass die zweite Landessprache die zweite Amtssprache des Kantons zu sein hat.
Absatz 4 geht vom bisherigen Artikel 9 Abs. 2bis MAR/MAV aus. Dieser ermöglicht den Kantonen, das Grundlagenfach Philosophie anzubieten. Das Grundlagenfach Philosophie zählt in diesen Fällen auch für das Bestehen der Maturität.
Neu können die Kantone auch das Fach Religionen49 als Grundlagenfach anbieten. Verschiedene Kantone bieten das Fach bereits als kantonales Fach an. In diesen Kantonen würde das Fach neu als Grundlagenfach ebenfalls für das Bestehen der Maturität zählen. Zudem sollen die Kantone die Möglichkeit haben, das Fach Religionen nicht nur als eigenständiges Grundlagenfach, sondern auch in Kombination mit dem Grundlagenfach Philosophie anzubieten. Es ist auch in Zukunft nicht ausgeschlossen, dass die Kantone diese genannten Fächer als für die Maturität nicht zählendes Fach anbieten können (vgl. Art. 16 E-MAV).
Absatz 5 basiert auf dem bisherigen Artikel 13 MAR/MAV (Rätoromanisch). Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische oder die italienische Sprache zusammen mit der Unterrichtssprache als Unterrichtssprache bezeichnet werden.
47 SR 415.0.
48 SR 415.01.
49 Die genaue Bezeichnung dieses Grundlagenfachs muss noch geklärt werden.