Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
verbindlichere Aussagen über die Inputqualitäten des gymnasialen Maturitätslehrgangs macht als der Rahmenlehrplan von 1995 (vgl. Kapitel 4.2.3).
In Absatz 2 werden drei Bereiche aufgeführt, denen für die Vergleichbarkeit und für das Erreichen der Bildungsziele besondere Bedeutung zukommt: Der Rahmenlehrplan enthält Mindestanforderungen betreffend die basalen fachlichen Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit (Buchstabe a), die transversalen Unterrichtsbereiche mit den überfachlichen Kompetenzen und der Interdisziplinarität (Buchstabe b) sowie die Maturitätsarbeit (Buchstabe c).
5.4 Grundlagen und Mindestanforderungen
Artikel 4: Grundsatz
Der Artikel besagt, dass für die schweizweite Anerkennung der kantonalen oder von einem Kanton anerkannten Maturitätszeugnisse die Voraussetzungen gemäss den Artikeln 5 und 6 (Grundlagen) sowie 7- 31 (Mindestanforderungen) erfüllt sein müssen.
Artikel 5: Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Neu wir eine Bestimmung zur Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung in die E-MAV aufgenommen. Sie stellt sicher, dass der Kanton den Schülerinnen und Schülern ein kostenloses Angebot der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung zur Verfügung stellt.
Artikel 6: Chancengerechtigkeit
Im Rahmen dieser Totalrevision wird ein neuer Artikel zur Chancengerechtigkeit im E-MAV eingeführt. Damit geht die Verpflichtung der Kantone einher, die Chancengerechtigkeit im Zusammenhang mit dem gymnasialen Maturitätslehrgang zu fördern. Mögliche Zielgruppen sind hier bspw. Personen mit Behinderungen sowie spät eingereiste Jugendliche.
In Absatz 1 wird festgehalten, dass ein Maturitätszeugnis nur dann anerkannt werden kann, wenn geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Chancengerechtigkeit einerseits beim Übertritt von der Volksschule ins Gymnasium und andererseits während des Maturitätslehrgangs im entsprechenden Kanton ergriffen wurden. Bei der Wahl der Massnahmen sind die Kantone frei.
Absatz 2 hält fest, dass Erwachsenen ermöglicht werden muss, eine gymnasiale Maturität auf dem zweiten Bildungsweg zu erlangen.
Absatz 3 setzt voraus, dass der kontinuierliche Dialog zwischen der Volksschule und dem Gymnasium einerseits und zwischen dem Gymnasium und den Hochschulen andererseits sichergestellt ist. Dieser Dialog soll auch im Rahmen des neuen Forums für die inhaltliche Pflege und Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität geführt werden.
Artikel 7: Maturitätsschulen
Der Artikel wird nur im Wortlaut leicht angepasst (vgl. Art. 4 MAR/MAV). Er definiert wie bisher, dass Maturitätszeugnisse von Jugendlichen an einer allgemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder von Erwachsenen an einer allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule erworben werden müssen. Der Maturitätslehrgang für Erwachsene kann somit auch berufsbegleitend durchgeführt werden. Mit der sprachlichen Umformulierung der Bestimmung (im Vergleich zum geltenden Art. 4 MAR/MAV) wird erreicht, dass diese der Form der anderen Anerkennungsbedingungen angeglichen wird.
Artikel 8: Bildungsziele
In diesem Artikel werden wie bisher die obersten Bildungsziele des gymnasialen Maturitätslehrgangs beschrieben (vgl. Art. 5 MAR/MAV). Das Projektmandat schliesst grundsätzliche Änderungen des heute geltenden Artikels 5 MAR/MAV aus. Es werden jedoch die Kohärenz verbessernde sowie stilistische und terminologische Änderungen in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 vorgenommen.
Im ersten Satz von Absatz 1 werden neu gleich zu Beginn die obersten Ziele des schweizerischen Gymnasiums beschrieben. Diese Umstellung der Sätze soll verdeutlichen, dass alle weiteren Aussagen in den Buchstaben a-d des Bildungszielartikels mittelbare Ziele zur Erreichung der Hauptziele (allgemeine Studierfähigkeit und vertiefte Gesellschaftsreife) sind. Damit sollen bisher mögliche Fehlinterpretation – wie