Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 23 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Variante 2 für die Vernehmlassung: Zusätzlich zu den Buchstaben a und b, werden in c und d neu für die Maturitätsprüfung zusätzliche, von den Erfahrungsnoten unabhängige, Bestehensbedingungen vorgeschlagen. Die Maturitätsprüfung muss danach als eigenständige Prüfung bestanden sein. Es gelten die gleichen Bestehensnormen wie für die Maturität als Ganzes (vgl. Bst. a und b). Durch die Aufnahme zusätzlicher Bestehensnormen soll die Maturitätsprüfung künftig stärker gewichtet werden. Grund dafür ist, dass Examen und deren sorgfältige Vorbereitung zentrale Bestandteile eines jeden Studiengangs an den universitären und pädagogischen Hochschulen darstellen. Mit dieser Bestimmung wird nicht beabsichtigt, die Erfolgsquote der Maturandinnen und Maturanden zu senken.52 Das zweistufige System der Bestehensnormen soll die Bedeutung der Maturitätsprüfung in Form einer eigenständigen Bestehensbedingung stärken. Es geht dabei insbesondere um deren zusätzliche Bildungsfunktion, die sie neben der Messfunktion ebenfalls hat, zum Beispiel sich auf umfangreiche Prüfungen vorbereiten und individuell zusätzliches Wissen und Können erwerben können.53
Artikel 29: Maturitätszeugnis
Absatz 1 listet in den Buchstaben a bis h die Elemente auf, die im Maturitätszeugnis vermerkt werden müssen. Zudem gibt er den Kantonen die Möglichkeit, dass auch kantonal vorgeschriebene oder weitere belegte Fächer aufgeführt werden können.
Inhaltlich gibt es insbesondere eine Änderung gegenüber der bisherigen Fassung (vgl. Art. 18 MAR/MAV) in Buchstabe h: Hier wird die Formulierung «der Rektorin oder des Rektors der Schule» wird mit dem Begriff «ein Mitglied der Schulleitung» ersetzt. Dieser neue Begriff kann am besten in den verschiedenen Sprachen verwendet werden.
Absatz 2 beinhaltet, was zusätzlich im Maturitätszeugnis geregelt werden kann: Dies ist, wie bisher, die Noten für kantonal vorgeschriebene oder andere belegte Fächer (Bst. a). Zudem betrifft dies den Vermerk «mehrsprachige Maturität», wenn der Kanton einen mehrsprachigen Maturitätslehrgang vorsieht, der die Mindestanforderungen der Verordnung erfüllt (Bst. b). Bei der mehrsprachigen Maturität geht es um eine zusätzliche Etikette, welche einem anerkannten Maturitätszeugnis angehängt werden kann. Das Zeugnis wird aber damit in seiner Qualität und Zweck (Hochschulzugang) nicht verändert. Es enthält lediglich ein Hinweis auf (weitere) sprachliche Schwerpunkte.
Artikel 30: Qualitätssicherung und -entwicklung
In diesem neuen Artikel wird festgelegt, dass die Schulen über ein System der Qualitätssicherung und - entwicklung verfügen. Diese Bestimmung zur Qualitätssicherung und –entwicklung nimmt eine bereits laufende Entwicklung auf. Viele Schulen verfügen schon heute über ein System der Qualitätssicherung und –entwicklung, jedoch nicht alle. Es herrscht ein überwiegender Konsens darüber, dass ein Qualitätsmanagement zu einem Gymnasium gehört, das bei vergleichsweise hoher Schulautonomie eine hohe Qualität des Unterrichts und des Schullebens gewährleisten will. Diese Überzeugung ist gegenüber 2006 klar gewachsen, als ein entsprechender Artikel im MAR/MAV zwar vorgeschlagen, aber noch nicht aufgenommen wurde.54
Zu einem System der Qualitätssicherung und -entwicklung gehören Elemente wie Konzepte zum Individualfeedback und der persönlichen Entwicklung (z.B. kollegiales Hospitieren), zur Steuerung der Qualitätsprozesse durch die Schulleitung (z.B. Mitarbeitendengespräche), zur Selbstevaluation und Qualitätsentwicklung der Schule und zur externen Schulevaluation. Die Zuständigkeit für die Umsetzung liegt bei den Kantonen.
Artikel 31: Berichterstattung
Die Schweizerische Maturitätskommission hat gemäss Artikel 3 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung von 1995 die Aufgabe, die Einhaltung der Anerkennungsbedingungen durch die anerkannten Schulen zu überprüfen. Diese Aufgabe muss künftig sichergestellt und konkretisiert werden. Das im neuen Artikel vorgesehene Berichtswesen zuhanden der SMK stellt dafür ein Instrument bereit. In der internen Konsultation (vgl. Kapitel 2.1) wurde auf die Gefahr der Bürokratisierung hingewiesen. Das Berichtswesen soll ein Reporting sein, welches dieser Gefahr begegnet und nicht ein aufwändiges Verfahren wie bei einer
52 Auch wenn in der internen Konsultation diese Anpassung in Frage gestellt wurde, soll er aus den aufgezählten folgenden Gründen trotzdem aufgenommen werden.
53 Vgl. Expertenbericht, S. 37
54 Vgl. Bericht der EDK/EDI von 2006.