Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 23 Seiten

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Erstanerkennung umfasst. Diese Neuerung zieht auch eine Anpassung der Verwaltungsvereinbarung von 1995 nach sich.

5.5 Schulversuche und Schweizerschulen im Ausland

Artikel 32:

Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeit für die Bewilligung von Schulversuchen sowie für Schweizerschulen im Ausland. Die SMK stellt solche Anträge an den Vorstand der EDK und das WBF. Diese können Abweichungen von MAR/MAV und Schweizerschulen im Ausland bewilligen (Bst. a und b). Die bisherige Zuständigkeit der SMK für die Bewilligung von Schulversuchen wird zugunsten der behördlichen Zuständigkeit aufgegeben. Grund dafür ist, dass Schulversuche eine präjudizielle Wirkung haben, welche die Zuständigkeit der Behörde voraussetzt. Zudem sollen Schulversuche künftig befristet sein.

5.6 Gesuchseinreichung und Anerkennung

Artikel 33: Gesuchseinreichung

Diese Bestimmung regelt wie bisher (vgl. Art. 22 Abs. 1 MAR/MAV) die Gesuchstellung für die Anerkennung der kantonalen oder kantonal anerkannten Maturitätszeugnisse und von Schulversuchen gemäss Artikel 32 E-MAV. Der Kanton richtet sein Gesuch an die SMK. Grundlage dafür bildet aktuell der Artikel 3 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung von 1995.

Artikel 34: Anerkennung

Gemäss Absatz 1 ist ein kantonal oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis schweizerisch dann anerkannt, wenn das WBF und die EDK das entsprechende Gesuch um Anerkennung je genehmigt haben.

Gemäss Absatz 2 gelten Abweichungen von den Mindestanforderungen zur Durchführung eines Schulversuchs als bewilligt, wenn das WBF und die EDK das entsprechende Gesuch je genehmigt haben.

5.7 Schlussbestimmungen

Artikel 35: Aufhebung eines anderen Erlasses

MAR/MAV von 1995 wird aufgehoben.

Artikel 36: Übergangsbestimmungen

Gemäss Absatz 1 bleiben Maturitätszeugnisse, die vor Inkrafttreten der Verordnung schweizerisch anerkannt worden sind, noch sieben Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung anerkannt. Die Umsetzung muss vier Jahre vor der Ausstellung der ersten Maturitätszeugnisse nach neuem Recht erfolgen. Damit erhalten die Kantone eine Frist von drei Jahren für die Umsetzung der E-MAV.

Die Kantone haben bis spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten der E-MAV den Nachweis zu erbringen, dass ihre Maturitätszeugnisse oder die von ihnen anerkannten Maturitätszeugnisse den Bestimmungen der Verordnung entsprechen.

Kantone, die die Mindestdauer der gymnasialen Ausbildung auf vier Jahre anpassen müssen, haben dafür insgesamt zwölf Jahre Zeit, das heisst, die Umsetzung muss acht Jahre nach Inkraftsetzung des neuen MAV erfolgen (Abs. 2).

Artikel 37: Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft. Das Datum ist aufgrund der Rückmeldungen aus der internen Konsultation realistisch. Von den politischen Behörden wurde im Frühjahr 2021 entschieden, dass MAR/MAV vor dem Rahmenlehrplan verabschiedet werden sollen. Geplant ist die Verabschiedung von MAR/MAV im Sommer 2023. Damit sind die Grundlagen für die anschliessende Finalisierung und Verabschiedung des Rahmenlehrplans, zum Beispiel der Status der Fächer, bekannt.