Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 23 Seiten
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entsprechen (Art. 2 Abs. 1 MAR/MAV). Die Maturitätsausweise berechtigen zur Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Art. 2 Abs. 3 Bst. a MAR/MAV) und sind Voraussetzung für die Zulassung zu den eidgenössischen Prüfungen der universitären Medizinalberufe (Art. 2 Abs. 3 Bst. b MAR/MAV) sowie zu den kantonalen Universitäten auf dem ganzen Gebiet der Schweiz (Art. 2 Abs. 3 Bst. c MAR). Die Anerkennungsbedingungen (Art. 3ff. MAR/MAV) werden ergänzt durch die besonderen Bestimmungen zur zweisprachigen Maturität, zu Schulversuchen und zu den Formerfordernissen (Art. 18ff. MAR/MAV).
3.2 Teilrevisionen von 2007 und 2018
MAR/MAV von 1995 wurde seither zwei Teilrevisionen unterzogen. Im Jahr 2007 wurden die seit 1995 im Fach Naturwissenschaften enthaltenen Fachbereiche Physik, Chemie und Biologie wieder in einzelne Maturitätsfächer überführt (Art. 9 Abs. 2 Bst. e-g MAR/MAV), ebenso die seit 1995 im Fach Geistes- und Sozialwissenschaften enthaltenen Fachbereiche Geschichte und Geografie (Art. 9 Abs. 2 Bst. h und i MAR/MAV). Für die seit 1995 ebenfalls im Fach Geistes- und Sozialwissenschaften enthaltene Einführung in Wirtschaft und Recht wurde ein obligatorisches Fach geschaffen (Art. 9 Abs. 5bis MAR/MAV). Neu zählte die Note für die Maturaarbeit für die Maturität (Art. 9 Abs. 1 Bst. d MAR/MAV) und die Bestehensbedingungen wurden geringfügig verändert (Art. 16 MAR/MAV). Der Katalog der Ergänzungsfächer wurde um das Fach Informatik erweitert (Art. 9 Abs. 4 Bst. dbis MAR/MAV). Für die Interdisziplinarität (fächerübergreifende Arbeitsweisen) wurde ein eigener Artikel geschaffen (Art. 11a MAR/MAV).
Bei der zweiten Teilrevision im Jahr 2018 wurde das obligatorisches Fach Informatik geschaffen (Art. 9 Abs. 5bis Bst. b MAR/MAV). Als Folge davon wurde der Anteil des Lernbereichs Mathematik, Informatik und Naturwissenschaften an der gesamten Unterrichtszeit um zwei Prozent erhöht (Art. 11 MAR/MAV).
3.3 Verbindung zum Rahmenlehrplan der EDK von 1994
Direkt mit MAR/MAV verbunden, ist der RLP (vgl. Art. 8 MAR/MAV). Er enthält die Mindestanforderungen an die fachlichen und überfachlichen Lerninhalte, damit die Vergleichbarkeit auf Schweizer Ebene gewährleistet werden kann. Der RLP enthält Vorgaben für die kantonalen Lehrpläne, die ihrerseits den Unterricht an den gymnasialen Maturitätsschulen regeln. Im RLP von 1994 wurden nach verschiedenen Reformbemühungen seit den 1970er Jahren erstmals auf gesamtschweizerischer Ebene Ziele und Inhalte für die Fächer des Gymnasiums formuliert.
Im Rahmen des Projekts WEGM wird auch der RLP aktualisiert. Diese Aktualisierung liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit der EDK.23 Die Revision des RLP erfolgt im Rahmen eines gesonderten, dieser Totalrevision nachgelagerten, Rechtsetzungsprozesses.24 Geplant ist, dass die revidierten Rechtstexte MAR/MAV sowie auch der revidierte RLP am 1. August 2024 gemeinsam in Kraft treten.
4 Grundzüge der Vorlage
Nachfolgend sind die Grundzüge der Vorlage in zwei Schritten dargestellt: Zuerst werden die zentralen Stossrichtungen der Weiterentwicklung und deren Elemente im Überblick aufgezeigt. Anschliessend werden die verschiedenen Elemente und die davon betroffenen Artikel von MAR/MAV erläutert. Der Vollständigkeit halber werden zum Schluss des Kapitels zudem ausgewählte Vorschläge erläutert, die in den Projektgruppen diskutiert, jedoch nicht weiterverfolgt wurden.
23 Ausgenommen ist der Sportunterricht, welcher in der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV, SR 415.01) vom 23. Mai 2012 geregelt ist.
24 Vgl. zur Planung des Rechtsetzungsprozesses der EDK unten Kap. 4. Wo sinnvoll und nötig für das Verständnis der E-MAV wird in diesen Erläuterungen auch auf die im RLP nachzuvollziehenden Änderungen und Neuerungen eingegangen.