Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 23 Seiten
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Artikel 15: Ergänzungsfächer
Der geltende Artikel 9 Absatz 4 MAR/MAV enthält einen abschliessenden Katalog von Ergänzungsfächern. Neu wird gemäss Artikel 15 Absatz 2 E-MAV der Kanon der Ergänzungsfächer geöffnet.
Der neue Absatz 1 beschreibt die Funktionen des Ergänzungsfachs. Das Ergänzungsfach ermöglicht eine weitere disziplinäre bzw. interdisziplinäre Vertiefung bzw. Erweiterung.
Im Sinne des geöffneten Katalogs können gemäss Absatz 2 von den Kantonen alle Fächer oder Kombinationen von Fächern als Ergänzungsfach angeboten werden. Zu diesen Fächern zählen alle Grundlagenfächer und das Fach Sport. Mit der Bestimmung wird zudem ermöglicht, dass auch Sprachen als Ergänzungsfach oder in Kombination mit einem anderen Fach angeboten werden können. Der Name des jeweiligen Ergänzungsfachs muss nicht dem Namen eines Fachs oder einer Kombination der beteiligten Fächer entsprechen.
Die Schülerinnen und Schüler erhalten entsprechend der Funktion des Ergänzungsfachs so zusätzliche Vertiefungs- und Erweiterungsmöglichkeiten. Der neue Absatz fördert die Interdisziplinarität. Er ermöglicht den Kantonen auf Entwicklungen rasch zu reagieren und das Know-how der Schulen optimal zu nutzen. Bedingung für das Angebot als Ergänzungsfach ist, dass die das Ergänzungsfach unterrichtenden Lehrkräfte die Voraussetzungen gemäss Artikel 10 Absatz 1 E-MAV erfüllen.
Artikel 16: Weitere Fächer
Dieser neue Artikel lässt die Möglichkeit offen, auch weitere Fächer im Maturitätslehrgang vorzusehen. Diese Fächer zählen nicht für das Bestehen der Maturität gemäss Artikel 28 E-MAV.
Artikel 17: Ausgeschlossene Kombinationen
Dieser Artikel regelt die Einschränkungen bezüglich Wahl- bzw. Kombinationsmöglichkeiten von Grundlagen- und Schwerpunktfächern sowie von Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern. Solche Einschränkungen waren bisher in Artikel 9 Absatz 5 MAR/MAV enthalten. Mit der neuen Regelung werden die Kombinationsmöglichkeiten von Schwerpunkt- und Ergänzungsfächern allerdings insofern erweitert, als dass die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach nicht mehr per se die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach ausschliesst.
Gemäss Buchstabe a wird die Wahl der gleichen Sprache als Grundlagenfach und als Schwerpunktfach weiterhin ausgeschlossen.
Mit Buchstabe b wird wie bisher zudem die Wahl eines Schwerpunktfachs und die Möglichkeit der Wahl desselben Ergänzungsfachs ausgeschlossen.
Artikel 18: Ausbildungsangebote
Der Artikel hält fest, dass für die Ausbildungsangebote der Maturitätsschulen die Bestimmungen der Kantone massgebend sind. Eine Änderung der Bestimmung (vgl. den geltenden Art. 9 Abs. 6 MAR/MAV) ist nicht nötig, weil gemäss den Vorschlägen weiterhin Wahlmöglichkeiten der Kantone nicht nur im Schwerpunkt- und im Ergänzungsfach, sondern auch im Grundlagenbereich vorhanden sind.
Artikel 19: Maturitätsarbeit
Diese Bestimmung regelt wie bisher (vgl. Art. 10 MAR/MAV) die gemäss geltendem Recht betitelte «Maturaarbeit». Neu wird diese einheitlich als «Maturitätsarbeit» bezeichnet.
Der neue Absatz 1 beschreibt die Funktionen der Maturitätsarbeit. Mit der Maturitätsarbeit werden sowohl fachliche wie überfachliche Kompetenzen gefördert. Dazu gehören Selbständigkeit, vernetztes Denken, Planen und Organisieren, Durchhaltewillen, Kreativität und Kommunikation. Neu wird betont, dass die Maturitätsarbeit einen minimalen wissenschaftspropädeutischen Anteil enthalten muss. Damit wird auch diesem transversalen Bereich stärker Rechnung getragen, das heisst dem gezielten Einsatz von fachlichen Verfahren und deren Reflexion (vgl. auch Kapitel 4.2.2).
Absatz 2 liefert, wie bisher (vgl. Art. 10 MAR/MAV), die Definition der Maturitätsarbeit. Allerdings wird die Definition um das Element der Wissenschaftspropädeutik ergänzt. Es handelt sich bei der Maturitätsarbeit um eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit mit einem wissenschaftspropädeutischen Anteil, die allein oder in einer Gruppe erstellt und mündlich präsentiert wird.