Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/11: Revisionen der Maturitäts-Anerkennungsverordnung und der Verwaltungsvereinbarung über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen · 23 Seiten

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z.B., dass lebenslanges Lernen per se zu Hochschulreife und vertiefter Gesellschaftsreife führe oder dass gymnasiale Bildung völlig zweckfrei und damit beliebig sei – vermieden werden.

Der Ersatz des Begriffs «grundlegende Kenntnisse» mit dem Begriff «grundlegende Kompetenzen» soll verdeutlichen, dass der Erwerb von Wissen alleine für die Zielerreichung nicht ausreicht, sondern Wissen immer mit Können gepaart sein sollte (Bst. a). Das Adjektiv «grundlegende» (Kompetenzen) orientiert sich an der bisherigen Formulierung und ist nicht etwa als Minimalstandard zu verstehen, sondern als solides, qualitativ hochstehendes Fundament für über den gymnasialen Maturitätslehrgang hinausgehendes lebenslanges Lernen.

In Absatz 2 werden in den Buchstaben a-g die zu erlangenden Fähigkeiten der Maturandinnen und Maturanden beschrieben, sich den Zugang zu neuem Wissen zu erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikationsfähigkeit zu entfalten sowie alleine und in Gruppen zu arbeiten. Sie sollen zudem logisch denken und abstrahieren können und Übung haben im intuitiven, analogen und vernetzten Denken.

Dieser Absatz wird, abgesehen von der Neustrukturierung, inhaltlich dahingehend abgeändert (im Vergleich zum geltenden Art. 5 Abs. 2 MAR/MAV), als dass spezifiziert wird, dass das neue Wissen und Können fachspezifisch und fachübergreifend zu sein hat. Neben der in Absatz 1 festgelegten breiten Fächerung soll damit das fachübergreifende, interdisziplinäre Arbeiten stärker hervorgehoben werden.

Auch die letzten zwei Aussagen dieses Absatzes (Bst. f und g) werden modifiziert. Die bisher vage Vorgabe für die Hinführung zur Wissenschaftspropädeutik wird damit verdeutlicht. Wissenschaftspropädeutik stellt eine wichtige Komponente der allgemeinen Studierfähigkeit sowie der vertieften Gesellschaftsreife dar (vgl. Kapitel 4.2.1).

Absatz 3 wird inhaltlich nicht verändert. Wie oben wird der Begriff «Kenntnisse» aber mit dem Begriff «Kompetenzen» ersetzt. Die Bestimmung beinhaltet wie bisher eine notwendige Komponente der allgemeinen Studierfähigkeit. Es handelt sich dabei um die Sprachkompetenz in der Unterrichtssprache der Schule und in fremden Sprachen. Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern, und lernen, Reichtum und Besonderheit der mit einer Sprache verbundenen Kultur zu erkennen. Damit wird auch die Wertvorstellung des gegenseitigen kulturellen Verständnisses ausgedrückt. Letzteres ist ebenfalls eine wichtige Komponente einer vertieften Gesellschaftsreife.

In Absatz 4 geht es ebenfalls um Voraussetzungen, um anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft bewältigen zu können. Dieser Absatz wird nur punktuell ergänzt. Neu hält die Bestimmung fest, dass sich Maturandinnen und Maturanden nicht nur in ihrer natürlichen, technischen, gesellschaftlichen und kulturellen, sondern auch «ökonomischen» Umwelt zurecht zu finden haben. In zeitgemässen Gliederungen der Umwelt in bedeutsame Sphären ist auch die letztere enthalten. Sie hatte bislang gefehlt.

Neu wird auch die Zukunftsorientierung explizit genannt: So soll sich dieses Zurechtfinden in Bezug auf die Gegenwart, die Vergangenheit sowie die Zukunft verwirklichen. Wie bisher bezieht sich diese Anforderung auf die schweizerische sowie die internationale Ebene.

Maturandinnen und Maturanden sind gemäss Absatz 4 zudem bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen. Dies unter Berücksichtigung der Kapazitätsgrenzen der globalen Ökosysteme. Dieser Absatz beschreibt, dass im Gymnasium nicht nur das «Können» des Lösens anspruchsvoller Aufgaben gefördert werden soll, sondern auch das «verantwortungsvolle Wollen», eine bedeutsame Komponente vertiefter Gesellschaftsreife darstellt.

Artikel 9: Dauer

Die Änderung vom 21. Mai 2006 des Artikels 62 Absatz 4 der BV verlangt die Harmonisierung der Dauer der Bildungsstufen. Die EDK hat an der Plenarversammlung vom 25. Oktober 2019 beschlossen, dass die Mindestdauer der gymnasialen Ausbildung auf vier Jahre festgelegt werden soll. Diese Mindestdauer wurde bereits 2007 diskutiert, damals jedoch auf eine Totalrevision von MAR/MAV verschoben. Von einer Verlängerung betroffen sind die Kantone Waadt, Neuenburg, Jura und der französischsprachige Teil des Kantons Bern.

Bisher wurde in Artikel 6 MAR/MAV die gesamte Ausbildungsdauer bis zur Maturität definiert. Hinsichtlich des Regelungsgegenstands dieser Verordnung ist die Angabe einer Mindestdauer, die sich auf die gesamte Ausbildungsdauer bezieht nicht notwendig. Entscheidend ist die Definition der Mindestdauer des