Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht
zuständig ist.
4.106 Artikel 78b bis 78d
Zu diesem Artikel gab es keine spezifischen Bemerkungen.
4.107 Artikel 79
Der Kanton VD wünscht, dass der Bericht die Gründe für diese Streichung erläutert.
4.108 Artikel 80 Absatz 4
Zu diesem Artikel gab es keine spezifischen Bemerkungen.
4.109 Artikel 82 Absatz 2
Der Kanton SO und Privatim schlagen vor zu ergänzen, dass die Kantone das Recht haben, ein unabhängiges getrenntes Kontrollorgan einzusetzen.
4.110 Artikel 83 Absatz 2
Gemäss dem Kanton BS war diese Änderung nicht notwendig.
Die Oppositionsgruppe schlägt vor, die Bestimmung dahingehend zu ergänzen, dass die bereitgestellten Daten in jedem Fall dann vernichtet werden müssen, wenn die Verfügung des NDB aufgrund einer Beschwerde nachträglich als ungültig erklärt wird. Zudem ist sie der Ansicht, dass präzisiert werden muss, welche Informationen der NDB der betroffenen Person nach einer GEBM mitteilen muss. Schliesslich findet sie, dass das BVGer nicht die Überwachungen genehmigen und später die Beschwerden gegen seine eigenen Verfügungen behandeln darf.
4.111 Artikel 83a
Das Institut für Strafrecht und Kriminologie wünscht, dass die Verbote im Sinne von Artikel 74 NDG in einer Verordnung veröffentlicht werden.
Die Oppositionsgruppe findet, dass auf ein Organisationsverbot zu verzichten sei. Wenn überhaupt sei ein solches Verbot nicht vom Bundesrat, sondern vom Parlament zu beschliessen.
4.112 Artikel 83b
Die Kantone GR und SO sowie Privatim verstehen nicht, weshalb fahrlässige Widerhandlungen gegen Tätigkeitsverbote strafrechtlich zu ahnden seien. Sie wünschen daher eine Streichung von Artikel 83b Absatz 2 NDG.
Die Oppositionsgruppe ist der Ansicht, dass die strafrechtliche Bestimmung «Verletzung des Tätigkeitsverbots» gestrichen werden muss, da dies schon unter die aktuellen Bestimmungen des StGB falle.
4.113 Artikel 83c
Das Institut für Strafrecht und Kriminologie findet, dass die Busse von CHF 100 000 sehr hoch sei und dem NDB die Möglichkeit eröffne, alle Personen, die im Gastgewerbe oder im Verkehrssektor arbeiten, gegen deren Willen als menschliche Quellen zu rekrutieren oder zu benutzen. Die Oppositionsgruppe wünscht die Streichung dieses Artikels.
Der Kanton SH stellt fest, dass in Artikel 83c Absatz 1 Buchstabe b NDG auf Artikel 25 Absatz 1 NDG verwiesen werden sollte und nicht auf Absatz 1bis.
Seite 34 von 37