Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten

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4.81 Artikel 57 Absatz 4

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4.82 Artikel 58 Absätze 1 bis 2

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4.83 Artikel 58 Absätze 1–3

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4.84 Artikel 58b Absatz 1

Nach Ansicht der Oppositionsgruppe sind die Bestimmungen zur periodischen Überprüfung zu präzisieren. Insbesondere seien Fristen festzulegen, welche dem NDB lückenlos, klar und unmissverständlich vorgeben, welche Daten innert welcher Zeit zwingend zu überprüfen und allenfalls zu löschen sind.

Die Grünen begrüssen die Tatsache, dass der NDB die Qualität seiner Daten besser sichern will. Sie regen an, die Überprüf- und Löschfristen im Gesetz festzuschreiben. Privatim wünscht, dass dieses Instrument der Qualitätssicherung auf jene nachrichtendienstlichen Personendaten auszudehnen sei, die nicht als Arbeitsdaten gekennzeichnet wurden.

4.85 Artikel 58b Absätze 2–4

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4.86 Artikel 58c Absätze 1 und 2

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4.87 Artikel 59

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4.88 Artikel 60 Absatz 1

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4.89 Artikel 60 Absatz 3

Gemäss der SSK ist es für den NDB unmöglich, den Erfolg eines noch verdeckt geführten Strafverfahrens nicht zu gefährden, wenn er gestützt auf Artikel 26 Absatz 4 NDG angeben muss, weshalb er die Auskunft verweigert oder aufschiebt.

4.90 Artikel 61 Absatz 1

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4.91 Artikel 62

Der Kanton NE vermerkt, dass der Verweis auf Artikel 46 NDG falsch scheint und dass es sich eher um die Prüfung gemäss Artikel 45 Absatz 4 NDG handeln dürfte. Zudem fragt er sich, wie es um die Bekanntgabe von Daten an inländische Amtsstellen steht, die im Sinne von Artikel 34 Absatz 1 NDG vom NDB beauftragt werden.

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