Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten
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in der Schweiz mit Unsicherheiten verbunden sei, sondern auch, weil die zu prüfende Lage allgemeiner und die Kontrolle folglich ungenauer sei.
4.49 Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d
Zu diesem Artikel gab es keine spezifischen Bemerkungen.
4.50 Artikel 41 Absatz 1bis
Das BVGer begrüsst die Ausweitung der Entscheidfrist auf zehn Tage.
4.51 Artikel 41 Absatz 2
Zu diesem Artikel gab es keine spezifischen Bemerkungen.
4.52 Artikel 41 Absätze 3 und 3bis
Die Kantone GR, SO und TI sowie Privatim finden diese Änderung problematisch, denn ein ganzes Kalenderjahr erscheint für eine solch einschneidende Überwachungsmassnahme unverhältnismässig. Sie schlagen vor, die anfängliche Höchstdauer von sechs Monaten beizubehalten, dafür aber die Verlängerungsdauer auf höchstens sechs Monate anzuheben.
Die Oppositionsgruppe lehnt die Ausweitung der Frist auf 12 Monate ab.
Das BVGer hingegen befürwortet diese Änderung.
4.53 Artikel 42 Absätze 3 und 3bis
Das BVGer ist der Ansicht, dass eine Auskunftspflicht entsprechend Artikel 22 NDG eingeführt werden sollte, wenn Informationen über in der Schweiz befindliche Personen ohne Anonymisierung an den NDB weitergegeben werden (Art. 42 Absatz 3 NDG).
Die Oppositionsgruppe vermerkt, dass auf die Analyse von Signalen und Daten aus bestehenden Aufträgen zur Kabelaufklärung zu verzichten sei.
4.54 Artikel 44 Absätze 1–3
Der Kanton ZG stellt fest, dass der Begriff «administrative Daten» im NDG nicht definiert wird und dass dieser Punkt im Gesetz ergänzt werden müsse.
4.55 Artikel 45 Absatz 1
Für den Kanton SO wäre es zielführender, wenn der NDB verhindern würde, dass Informationen, die unter die Datenbearbeitungsschranke fallen, nicht systematisch über eine Suchfunktion gefunden werden könnten. Von einer Schwärzung im Bericht sei jedoch abzusehen. Er ist ausserdem der Ansicht, dass der NDB für allfällige Anonymisierungen verantwortlich sein sollte und nicht die kantonale Vollzugsbehörde.
4.56 Artikel 45 Absätze 2 und 3
Zu diesem Artikel gab es keine spezifischen Bemerkungen.
4.57 Artikel 45 Absatz 4
Der Kanton GR, die SP und die Oppositionsgruppe sind der Ansicht, dass diese Datenweitergabe nicht zu rechtfertigen ist, da die Schweiz über Daten, welche ausländischen Nachrichtendiensten zur Verfügung gestellt worden sind, keine
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