Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten

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Die PLJS begrüsst ausdrücklich die Artikel 26 und 27 des NDG.

CCC-CH, CritSecurity, Digitale Gesellschaft, Frauen für den Frieden Schweiz, Freunde der Meinungsfreiheit, Greenpeace Schweiz, Grundrechte.ch, die SAJV, die Sozialdemokratische Partei Genf, PEP foundation, Piratenpartei, Public Eye, Solidarité sans frontière, Unser Recht, Sundar Klingenberg, Eveline Ketterer, Simone Gisler, Monika

Filli und Ursin Filli haben alle die gleiche ablehnende Stellungnahme eingereicht und sind Teil

der Oppositionsgruppe.

Das Institut für Strafrecht und Kriminologie kritisiert, dass das NDG komplex und sehr detailliert verfasst ist, und schlägt vor, das NDG einfacher zu formulieren, indem verschiedene Aufgaben an den Bundesrat delegiert werden, um dann verschiedene Elemente in den Verordnungen zu präzisieren.

Die Medien (Impressum, Investigativ.ch, Reporter ohne Grenzen Schweiz, Schweizer Medien, Schweizer Presserat, SRG/SSR, Stampa Svizzera und der Verband Medien mit

Zukunft) haben alle die gleiche negative Stellungnahme eingereicht und sprechen sich deutlich gegen die Streichung von Artikel 28 Absatz 2 NDG aus, da diese Streichung den Quellenschutz beeinträchtigt, was die redaktionellen Interessen der Medienschaffenden erheblich betrifft. Die SBK, die FMH, die FSP, die SSO und die EKS sprechen sich ebenfalls deutlich gegen die Streichung von Artikel 28 Absatz 2 NDG aus, da das Berufsgeheimnis gemäss ihnen zu schützen ist.

4 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Artikel 1 Buchstaben a und d

Gemäss dem Kanton SO ist die ausdrückliche Erwähnung der Datenbearbeitung durch den NDB sachgerecht.

4.2 Artikel 5 Absatz 5

Der Kanton VS unterstützt die Beibehaltung der Schranke bei der Datenbearbeitung im Bereich der Ausübung der politischen Grundrechte.

Bei der Erfüllung von Administrativaufgaben gilt die Datenbearbeitungsschranke nach Ansicht des Kantons SO nicht. Diese Präzisierung stehe im Zusammenhang mit der klaren Trennung der administrativen Aufgaben von den nachrichtendienstlichen Tätigkeiten des NDB.

Die Grünen, die SP, Amnesty und die Oppositionsgruppe sind der Ansicht, dass diese Änderung die Tür für das Sammeln von Daten öffnet, von welchen der NDB vorgeben wird, es seien keine Personendaten, während es sich ihrer Meinung nach trotzdem um eine Überwachung von politischen Tätigkeiten handelt. Die Oppositionsgruppe fügt hinzu, dass die Ausnahme für die Datenbearbeitung zur Erfüllung administrativer Aufgaben nicht in Artikel 5 Absatz 5 NDG zu regeln sei, sondern in Artikel 5 Absatz 6 NDG.

Die GLP zeigt sich besorgt darüber, dass der NDB wiederholt unverhältnismässig viele Daten erhebt, und erachtet es als zwingend, dass alle Daten bei Eingang geprüft werden.

Gemäss Privatim ist der Begriff «Personendaten» zu eng.

Die EKS und die SBK sind der Ansicht, dass diese Änderung nicht der Präzisierung diene, wie die bundesrätlichen Erläuterungen fälschlicherweise behaupten, sondern der Ausweitung von Ausnahmetatbeständen.

Das Institut für Strafrecht und Kriminologie weist darauf hin, dass die Änderung dem NDB die Tür öffnen kann, im Rahmen seiner administrativen Tätigkeiten Informationen im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten oder der Meinungsfreiheit aktiv zu beschaffen.

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