Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten

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Das BVGer äussert Vorbehalte in Bezug auf die Vereinfachung des politischen Genehmigungsverfahrens im Falle des Aufschubs der Mitteilung. Es befürwortet hingegen den Aufschub der Mitteilung um bis zu sechs statt drei Monate oder deren Verknüpfung mit einem spezifischen Ereignis.

Die Oppositionsgruppe ist nur mit der Möglichkeit eines Aufschubs um drei Monate einverstanden und dieser Aufschub muss einem Genehmigungs- und Freigabeverfahren unterstellt sein.

4.40 Artikel 35 Absätze 2 und 3

Zu diesem Artikel gab es keine spezifischen Bemerkungen.

4.41 Artikel 37

Der SAV findet, dass dieser Artikel neugefasst und eine Unterscheidung nach dem Wohnsitz der betroffenen Person eingeführt werden sollte.

Die Oppositionsgruppe ist der Ansicht, dass auf die dringliche Anordnung des Eindringens in Computersysteme und -netzwerke im Ausland zu verzichten ist.

4.42 Artikel 37 Absätze 3–6

Diese Änderungen werden von der FDP begrüsst.

4.43 Artikel 38

Die Oppositionsgruppe wünscht, dass diese Bestimmung zur Funkaufklärung gestrichen wird.

4.44 Artikel 39 Absatz 1

Das BVGer stellt fest, dass die Abgrenzung zu den GEBM nicht immer klar ist und dass Kabelaufklärungsaufträge vom Gesetz so definiert sein sollten, dass sie ein klarer umrissenes Ziel haben und zeitlich begrenzt sind.

4.45 Artikel 39 Absatz 2

Zu diesem Artikel gab es keine spezifischen Bemerkungen.

4.46 Artikel 39 Absatz 3

Das BVGer fragt sich, ob es relevant und notwendig ist, mithilfe der Kabelaufklärung gegen Schweizer Bürgerinnen und Bürger zu ermitteln, wenn feststeht, dass sie sich im Ausland aufhalten, und ob es angemessen wäre, dass der Gesetzgeber genauer definiert, was er unter den «Suchbegriffen» im Auftrag versteht.

Gemäss der Oppositionsgruppe sollte von der Kabelaufklärung gegen natürliche oder juristische Schweizer Personen im Ausland abgesehen werden.

4.47 Artikel 39 Absatz 4

Zu diesem Artikel gab es keine spezifischen Bemerkungen.

4.48 Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b

Das BVGer stellt fest, dass die dem BVGer mit diesem Artikel übertragene Überprüfung für eine Gerichtsinstanz schwieriger umzusetzen ist als im Falle der GEBM. Dies nicht nur, weil die Unterscheidung zwischen Vorgängen im Ausland und

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