Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten

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4.28 Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e

Die Kantone AR, BE, GR und UR sowie die KKPKS unterstreichen, dass bestimmte kantonale Polizeigesetze für sicherheitspolizeiliche Durchsuchungen von Fahrzeugen keine Genehmigung vorsehen und dass daher ebenfalls auf eine Genehmigung gemäss NDG zu verzichten sei.

Das BVGer wünscht eine Präzisierung bezüglich des Geltungsbereichs von Artikel 26 Ziffer 1 Buchstabe d NDG und Artikel 26 Ziffer 1 Buchstabe e NDG im Zusammenhang mit den im Bereich Cyber beantragten GEBM.

4.29 Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f und g

Die Kantone AG, LU, JU, SO, UR und VS, die Mitte, die KKPKS, die KKJPD und die VSN begrüssen diese Änderung, weil damit insbesondere auch die Möglichkeiten zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ausgeweitet werden.

Das BVGer unterstützt das durch die Überwachung der Finanzbeziehungen, insbesondere im Bereich der Terrorismusfinanzierung, angestrebte Ziel. Im Gegensatz zu den anderen GEBM komme jedoch nicht klar zum Ausdruck, welche konkreten Mittel zur Erreichung dieses Ziels eingesetzt werden können. Es stellt fest, dass die neuen Buchstaben f und g sehr offen formuliert sind und keine mit Artikel 285 StPO vergleichbaren Bestimmungen betreffend die Ausführung der Überwachung der Bankbeziehung enthalten.

Die SP unterstützt diese Änderung nur, wenn der NDB öffentlich ersichtlich macht, welche Art von Institutionen durch diese neue Regelung im entsprechenden Berichtsjahr überwacht wurden, ohne Rückschlüsse auf Individuen oder einzelne Institutionen zuzulassen.

Der Kanton GR und Privatim lehnen diese Änderung ab, da sie der Ansicht sind, dass die Finanzierung des Terrorismus bereits im Visier zahlreicher Behörden steht.

Die SBVg und economiesuisse finden, dass die Formulierung des Gesetzgebers betreffend Art und Weise, wie die Anfragen zu den Transaktionen erfolgen sollten, ziemlich vage seien. Sie halten es für notwendig, zu präzisieren, in welcher Art und Weise die Anfragen eingehen, vermutungsweise in Form einer Verfügung. Sie erinnern daran, dass die Auskunftspflicht der Finanzintermediäre gegenüber Behörden nach Artikel 47 Absatz 5 des Bankengesetzes10 einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Gemäss ihrer Einschätzung ist Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f NDG hierzu nicht ausreichend, was zur Folge hat, dass sich die Finanzintermediäre dem Risiko einer Verletzung des Berufsgeheimnisses aussetzen. Die SBVg schlägt zudem vor, ausdrücklich zu regeln, dass Anfragen auf einem sachlich erhärteten Verdacht basieren müssen.

Die Oppositionsgruppe lehnt diese Änderung ab. Sie ist der Ansicht, dass der Wortlaut ausgesprochen unbestimmt ausfällt und es an einer minimalen Eingrenzung der Massnahme betreffend deren Voraussetzungen und Umfang fehlt. Zudem sei die Massnahme nicht auf die eigentliche Zielperson beschränkt, sondern könne sich auch auf Dritte erstrecken. Sie weist auch darauf hin, dass sich der Regelungsgegenstand der vorgeschlagenen Bestimmungen mit jenem anderer Gesetze überschneide (insbesondere StGB, Geldwäschereigesetz11, Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus und Bankengesetz).

4.30 Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Die Kantone AG, JU, LU, SO, UR und VS, die KKPKS, die FDP, die Mitte, die KKJPD,

10 SR 952.0

11 SR 955.0 Seite 21 von 37