Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 28Fedlex · Ergebnisbericht
Kontrolle mehr habe. Artikel 45 Absatz 4 sei folglich zu streichen.
4.58 Artikel 46 Absatz 1
Der SAV und die Oppositionsgruppe sind der Ansicht, dass es auch nach der Anonymisierung der Personendaten möglich ist, Rückschlüsse auf die Person oder die Organisation zu ziehen und somit die Grundrechte zu verletzen. Sie schlagen vor, dass das Wort «anonymisiert» durch «löscht» ersetzt wird.
4.59 Artikel 46 Absatz 2
Die Oppositionsgruppe ist der Ansicht, dass diese Änderung dem NDB ermöglicht, beliebige Informationen zu erfassen und erst in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob sie für den NDB überhaupt relevant sind und ob sie unter eine Ausnahme fallen. Gemäss ihr wird mit diesem Grundsatz die Bearbeitungsschranke von Artikel 5 NDG vollständig ausgehebelt.
Privatim ist der Ansicht, dass die Personendaten von Dritten generell (d. h. nicht nur im Rahmen der Ausnahme von Art. 5 Absatz 5 NDG) unmittelbar nach der Triage der Arbeitsdaten mindestens daraufhin zu überprüfen sind, ob sie allenfalls für weitere nachrichtendienstliche Tätigkeiten von Bedeutung sein können.
Die GLP erachtet es als zwingend, dass alle Daten bei Eingang und nicht erst vor Gebrauch kontrolliert werden.
4.60 Artikel 47
Zu diesem Artikel gab es keine spezifischen Bemerkungen.
4.61 Artikel 48
Der VSN und Operation Libero finden, dass sichergestellt werden sollte, dass erhobene Daten für keine anderen Zwecke genutzt werden dürfen als für die Eingangsprüfung.
4.62 Artikel 49
Zu diesem Artikel gab es keine spezifischen Bemerkungen.
4.63 Artikel 50 Absatz 1
Die Kantone BL und NE stellen fest, dass die Art der durchzuführenden Prüfung nicht klar ist, da Artikel 50 Absatz 1 NDG eine Prüfung gemäss Artikel 46 NDG erwähnt, während der erläuternde Bericht eine Überprüfung im Sinne von Artikel 45 NDG nennt.
Die Oppositionsgruppe ist der Ansicht, dass eine unabhängige Instanz die Daten aussondern und die nicht erforderlichen Daten vor ihrer Übermittlung an den NDB vernichten muss.
4.64 Artikel 50 Absatz 2
Gemäss der Oppositionsgruppe soll die Richterin oder der Richter, welche oder welcher die Aussonderung durchführt, in allen Fällen, zu welchen er oder sie von unter das Berufsgeheimnis fallenden Daten durch das Aussonderungsverfahren Kenntnis erlangt hat, in den Ausstand treten.
Die Oppositionsgruppe, die FSP und der SAV betonen, dass vom Berufsgeheimnis geschützte Daten sofort zu vernichten seien. Sie wünschen, dass die Satzteile «Aussonderung und» sowie «nicht erforderlichen» aus Absatz 2 gestrichen werden.
Seite 28 von 37