Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten
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gestrichen wird, da gemäss ihr die Gefahr besteht, dass solche Ortungsgeräte bei Observationen standardmässig zum Einsatz kommen, und da er mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unvereinbar erscheint. Das BVGer hat Vorbehalte gegen diese neue Bestimmung. Es unterstreicht, dass der durch die neue Bestimmung vorgesehene Einsatz eines Ortungsgeräts nicht immer leicht von jenen gemäss Artikel 280 Buchstabe c StPO und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b des aktuellen NDG unterschieden werden kann, die gemäss Bundesgericht eine deutliche Verletzung der Privatsphäre darstellen. Die Oppositionsgruppe ist der Ansicht, dass auf den Einsatz von Ortungsgeräten ohne richterliche Genehmigung zu verzichten ist, da dieser eine Verletzung der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger darstellt. Sie findet die Argumentation, wonach sich der Einsatz eines Ortungsgerätes durch den NDB von demjenigen im Sinne einer polizeilichen Observation unterscheidet, nicht überzeugend und ist der Ansicht, dass der NDB bereits heute dank Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b NDG über die Möglichkeit verfügt, eine Person oder Sache zu lokalisieren.
4.19 Artikel 15 Absätze 1–4
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4.20 Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Buchstaben a und b
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4.21 Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe f
Die Kantone GR und SO sowie Privatim verweisen auf die Ausführungen zu Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b NDG.
Die VSN, economiesuisse, Swico und Operation Libero unterstützen die
Ausweitung nachrichtendienstlicher Aktivitäten auf den Cyberraum, wünschen jedoch eine klare Definition des Begriffs «Cyberraum». Die Oppositionsgruppe schlägt vor, den Begriff «Cyberraum» durch «Internet» zu ersetzen.
Der Kanton VD schlägt für die französische Version die folgende Formulierung vor: « les activités importantes dans le cyberespace en termes de politique de sécurité ».
4.22 Artikel 19 Absatz 3
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4.23 Artikel 20 Absätze 1 und 2 Die Kantone AR, AG, BE, GL, GR, LU, SH, SZ, TG und UR, die KKPKS und die SVP
möchten, dass bestimmte Behörden in Artikel 20 Absatz 1 NDG aufgenommen werden. Es handelt sich dabei um die Sozialdienste, die Behörden des Kindes- und Erwachsenenschutzes, die Steuerbehörden, die Betreibungs- und Konkursämter, die kantonalen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter, das Bundesamt für Strassen ASTRA sowie das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL. Sie erklären, dass diese Behörden bei Personen regelmässig Hinweise auf extremistische Gefährdung feststellen. Deshalb sollten sie den kantonalen Vollzugsbehörden Informationen auf einer klaren rechtlichen Grundlage geben können, ohne dass dies datenschutzrechtliche Probleme mit sich bringt.
Die Änderung wird von der KKJPD begrüsst.
4.24 Artikel 23 Absatz 2
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