Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten
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4.92 Artikel 63
Der Kanton NE wünscht, dass dieser Artikel um einen zusätzlichen Absatz ergänzt wird, und zwar mit folgendem Wortlaut: «Die kantonale Vollzugsbehörde des Wohnsitzes der gesuchstellenden Person wird über jedes Gesuch informiert.»
4.93 Artikel 63a Absatz 1
Die Revision des Auskunftsrechts wird von den Kantonen BL, GR, SO und TI begrüsst, doch sie sind der Ansicht, dass die Einschränkung des Rechtswegs verfassungsrechtlich und völkerrechtlich kaum haltbar ist. Die Kantone GR und SO sowie die GLP schlagen stattdessen vor, ein ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel an das BVGer zu schaffen. Die GLP fügt hinzu, dass die Fristen für die Bearbeitung der Auskunftsbegehren im Gesetz festgelegt werden müssten.
Der Kanton FR stellt fest, dass Artikel 63a auf Artikel 26 des DSG verweist, das am 1. September 2023 in Kraft tritt, und dass die Begründungspflicht eine laufende Untersuchung behindern könnte, die noch verdeckt geführt wird. Er schlägt vor, diesen Fall im Gesetz zu regeln.
Die Grünen, Privatim, die SP sowie Operation Libero lehnen die geplanten Einschränkungen des Auskunftsrechts ab.
4.94 Artikel 63a Absätze 2–7
Zu diesem Artikel gab es keine spezifischen Bemerkungen.
4.95 Artikel 63a Absatz 8
Diese Änderung wird von der Oppositionsgruppe abgelehnt, da sie der Ansicht ist, dass das stellvertretende Einsichtsrecht des EDÖB gemäss Artikel 63a Absatz 3 NDG kein Ersatz für eine wirksame Beschwerde ist.
4.96 Artikel 64
Die Oppositionsgruppe findet, dass mit der Formulierung von Artikel 64 NDG auch gewährleistet sein müsse, dass die Auskunft von anderen Behörden auch tatsächlich funktioniere.
Der Kanton BL stellt fest, dass der erläuternde Bericht ausführt, dass die Gesuche ebenfalls vom NDG weitergeleitet werden, und er regt an, dies auch in Artikel 64 NDG deutlich zu machen.
4.97 Artikel 65 Absatz 1
Zu diesem Artikel gab es keine spezifischen Bemerkungen.
4.98 Artikel 68 Absatz 1
Der Kanton LU erinnert daran, dass Unterlagen zunehmend digital geführt werden, und er fragt sich, ob die Formulierung dieses Artikels nicht zumindest durch ein digitales Pendant wie «bzw. auf speziell dezidierten Servern» ergänzt werden sollte.
Die SP vermerkt, dass die lückenlose Archivierung der Akten zentral ist, damit die Aktivitäten des NDB zumindest nachträglich überprüft werden können. Sie ist zudem der Meinung, dass der NDB nach der Archivierung keinen Zugriff mehr auf seine eigenen Akten haben sollte, es sei denn, es werde auf hoher politischer Ebene (Vorsteherin oder Vorsteher eines Departements) anders entschieden.
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