Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten

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Gemäss dem Kanton BL geht es nicht darum, dass «eine Person» ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, sondern dass die Person, die mit der überwachten Person Kontakt hat, ein Zeugnisverweigerungsrecht hat.

Die Medien sind der Ansicht, dass Artikel 50 Absatz 2 NDG keinen wirksamen Schutz bei einer Aufhebung von Artikel 28 Absatz 2 NDG bietet, zumal er im Verhältnis zur geltenden Regelung von Artikel 58 Absatz 3 NDG abgeschwächt werden soll.

4.65 Artikel 50 Absatz 3

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4.66 Artikel 51 Absatz 1 und 2

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4.67 Artikel 52 Absatz 1

Der Kanton NE stellt sich die Frage, wo die administrativen Daten in Anbetracht dessen gespeichert werden, dass der geltende Artikel 52 NDG gestrichen wird und der vorgesehene Artikel 52 NDG die nachrichtendienstlichen Daten betrifft.

4.68 Artikel 52 Absatz 2

Gemäss der Operation Libero hat die Komplexität des Auskunftsverweigerungsrechts zur Folge, dass sich Bürgerinnen und Bürger fragen, ob sie betreffende Profilingdaten existieren.

4.69 Artikel 52 Absatz 3

Der Kanton BL ist der Ansicht, dass der Einsatz von künstlicher Intelligenz auf gesetzlicher Stufe normiert werden sollte.

4.70 Artikel 52 Absatz 4

Der Kanton BL regt an, die Zulässigkeit und die Modalitäten der Auslagerung der Bearbeitung von Personendaten im Gesetz zu regeln. Er ist auch der Ansicht, dass die Daten durch den Nachrichtendienst durchwegs auf eigenen Systemen betrieben werden sollten. Sollte dennoch die Möglichkeit der Auftragsdatenbearbeitung geöffnet werden, so dürften die Daten seiner Ansicht nach nicht ausserhalb der Schweiz und/oder in einer Cloud gespeichert werden.

4.71 Artikel 52 Absatz 5

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4.72 Artikel 53 Absatz 1

Gemäss den Kantonen GR, SO und TI sowie Privatim stellt eine Speicherung der Daten in einer anderen als der vom Bund zur Verfügung gestellten Umgebung ein erhebliches Risiko für die Datensicherheit dar. Sie fügen hinzu, dass der Bund unverzüglich die technischen Voraussetzungen schaffen müsse, damit die kantonalen Vollzugsorgane ihm Daten übermitteln können, ohne diese vorgängig in der eigenen Arbeitsumgebung zwischenspeichern zu müssen.

Der Kanton BE hält es für notwendig, dass die heute geltende Frist von 60 Tagen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe konkret beziffert wird und nicht nur auf Stufe Weisung.

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