Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten

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4.25 Artikel 25 Absatz 1

Die Kantone NW, SH, SZ, UR und ZH sowie die KKPKS finden, dass der Anwendungsbereich der Datenbearbeitung «im Einzelfall» zu kurz greift. Der Kanton NW fügt hinzu, dass die Datenaufbewahrung zumindest über fünf Jahre hinweg sichergestellt werden sollte und dass der NDB und die kantonalen Vollzugsbehörden die Möglichkeit eines periodischen Abrufs von Informationen aus den Hotelkontrollen haben sollten.

Die Kantone BE, GR, SZ, TG und UR sowie die KKPKS beantragen eine explizite Nennung der juristischen Personen, die Flughäfen/Flugplätze betreiben. Die SVP findet auch die Aufführung der medizinischen Fachpersonen notwendig.

Die Kantone BE, GR, LU, TG und UR sowie die KKPKS erinnern daran, dass für die Entbindung vom Berufsgeheimnis die hierfür kantonal vorgesehenen Regelungen gelten und dass einer Entbindung von der zuständigen kantonalen Stelle nur zugestimmt wird, wenn eine klare gesetzliche Grundlage für die Auskunftspflicht besteht. Sie schlagen folglich eine Ergänzung des NDG vor.

GastroSuisse begrüsst explizit, dass die besondere Auskunftspflicht nur in Einzelfällen und auf Verlangen hin besteht, und dass die Änderung des NDG gemäss erläuterndem Bericht zu keinen neuen Pflichten bei der Datenerhebung oder der Datenaufbewahrung führen wird. GastroSuisse spricht sich für eine nationale digitale Lösung aus, wie es die im Ständerat angenommene Motion 21.4426 Gmür-Schönenberger («Schluss mit dem Meldeschein-Chaos in der Beherbergung») verlangt. Der Verband begrüsst im Sinne der Gleichbehandlung, dass die Auskunftspflicht für sämtliche Betreiber gelten soll, die Personen eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellen, und somit beispielsweise auch für Verträge, die über Plattformen wie AirBnB zustande kommen. Zu klären bleibe hingegen, ob und wann Untermietverhältnisse unter die Auskunftspflicht fallen. Der Verband verlangt, dass die Privatsphäre der Gäste im auskunftsgebenden Beherbergungsbetrieb bei einer Auskunft nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a NDG geschützt bleibt. GastroSuisse befürwortet deshalb eine entsprechende Präzisierung in der Verordnung oder im Gesetz.

Der Kanton GR ist der Ansicht, dass die Ausdehnung der Auskunftspflicht auf gewerbemässige Beherbergungsbetriebe eine sehr grosse Zahl von Gästen betrifft und als schwerwiegender Eingriff in deren Grundrechte zu werten ist. Der Kanton GR würde eher eine Auskunft im Einzelfall befürworten.

4.26 Artikel 25 Absatz 3

GastroSuisse unterstreicht, dass es schwerwiegende und nachhaltige Auswirkungen auf den Ruf haben kann, wenn der Name des auskunftsgebenden Betriebs an die Öffentlichkeit gelangt. GastroSuisse schlägt daher vor, dass auch der Bund oder der NDB zur Geheimhaltung gegenüber Dritten, die nicht an der Untersuchung beteiligt sind, verpflichtet werden sollte.

Gemäss dem Kanton SH geht der Absatz 3 zu weit.

4.27 Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b

Der Kanton GR und Privatim verweisen auf die Ausführungen zu Artikel 14 Absatz 3 NDG.

Der SIG und die PLJS befürworten diese Änderung, da sie der Ansicht sind, dass sie eine wichtige Voraussetzung zum Schutz vor allem von bedrohten Minderheiten, aber auch der Gesamtbevölkerung ist.

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