Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten
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werde. Er ist der Ansicht, dass diese Konzentration der Kompetenzen auf Stufe Bund das System weniger effizient macht.
4.31 Artikel 28
Der Kanton SO akzeptiert diese Änderung unter der Voraussetzung, dass zwingend unter Aufsicht des BVGer eine Triage vorzunehmen ist.
Die Kantone GR, SZ und TI sowie Privatim und das BVGer sind der Ansicht, dass der Absatz 2 nicht gestrichen werden soll, da sie den Nutzen darin nicht sehen.
Die SP, die Grünen und die GLP finden die Streichung von Absatz 2 inakzeptabel und unhaltbar.
Die FMH, die SSO, die FSP und die SGPP lehnen die Streichung von Absatz 2 mit Verweis auf das Arztgeheimnis ab. Sie betonen, dass das Arztgeheimnis zu bewahren ist, da es ein Vertrauensverhältnis zwischen Ärztin/Arzt und Patientin/Patient ermöglicht. Die FMH, die SGPP und die SSO finden, dass im erläuternden Bericht nicht nur jede Diskussion über die Frage der Verhältnismässigkeit und Notwendigkeit der Streichung von Absatz 2 fehlt, sondern auch eine substantiierte Begründung. Die FSP erinnert daran, dass Gesundheitsfachpersonen bereits heute bei Vorliegen wichtiger Gründe die Möglichkeit haben, sich durch die kantonale Behörde von der Schweigepflicht entbinden zu lassen. Sie fügt hinzu, dass die Gesundheitsfachpersonen auch in dringenden Situationen eine Gefährdung gestützt auf den rechtfertigenden Notstand gemäss Artikel 17 StGB melden können.
Der SAV lehnt diese Änderung ab. Er ist der Ansicht, dass die Streichung von Absatz 2 das anwaltliche Berufsgeheimnis zur Makulatur werden lässt und die Kommunikation im Verhältnis Anwältin/Anwalt-Mandatin/Mandant gefährdet. Er vertritt die Meinung, dass Überwachungsmassnahmen bei Anwältinnen/Anwälten nur statthaft sind, wenn ein Verfahren gegen diese geführt wird und eine Richterin/ein Richter eine konkret umschriebene Massnahme anordnet.
Die EKS und die SBK lehnen die Streichung von Absatz 2 ab. Sie sind der Ansicht, dass die Aufgabe des besonderen Schutzes für Berufsgruppen mit einem Berufsgeheimnis insbesondere rechtsstaatlich prekär ist und eine Haltung des Generalverdachts auf staatlicher Seite und eines generellen Misstrauens auf Seiten der Bevölkerung fördert.
Die Medien stellen sich gegen die Streichung von Absatz 2. Gemäss ihnen ist die Begründung im erläuternden Bericht nicht überzeugend und unverhältnismässig. Sie sind der Ansicht, dass die Pressefreiheit unantastbar ist und dass den Medienschaffenden zur Wahrnehmung ihrer demokratierelevanten Funktion keine unverhältnismässigen Hürden in den Weg gestellt werden dürfen. Gemäss Impressum liegt die Tatsache, dass Informantinnen und Informanten den Weg via Journalistinnen und Journalisten wählen können, ohne zu befürchten, dass ihre Identität «auffliegt», offenkundig im öffentlichen Interesse.
Nach Ansicht der Operation Libero ist die Streichung von Artikel 28 Absatz 2 NDG problematisch, weil hiermit Massnahmen gegen Personen gerechtfertigt werden können, die nicht überwacht werden dürften. Das eröffne die Möglichkeit von Missbrauch.
Das Institut für Strafrecht und Kriminologie vermerkt, dass die Streichung von Artikel 28 Absatz 2 NDG problematisch sei, weil sie eine schwerwiegende Verletzung des Berufsgeheimnisses darstelle, ohne für die Sicherheit einen echten Mehrwert mit sich zu bringen. Es findet, dass die Handlungsfähigkeit der Staatsanwaltschaften hinsichtlich Berufsgeheimnis ausreichend ist, denn der NDB darf von Gesetzes wegen (Art. 20 Absatz 1 Buchstabe a NDG) in Fällen, die eine konkrete Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit des Landes darstellen, Zugang zu Informationen der Staatsanwaltschaften erhalten.
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