Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten
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4.99 Artikel 68 Absatz 4
Die SVP findet die physische Aufbewahrung von digitalen Daten nicht mehr zeitgemäss und wünscht eine Aufbewahrung auf sicheren Servern, welche von einer Schweizer Firma in der Schweiz betrieben werden. Sie findet es zudem notwendig, dass nicht archivwürdige Daten und Akten einer angebrachten Löschfrist unterliegen, damit die Daten vor der Löschung der Öffentlichkeit während einer angebrachten Zeitspanne zur Einsicht zur Verfügung stehen.
Die SVP möchte zudem genauere Definitionen, damit die Leserin bzw. der Leser genau weiss, wann digitale Daten gelöscht oder physische Daten vernichtet werden. Der Kanton LU wünscht, dass eine Definition von «Ablieferung», «Löschung» und «Vernichtung» von Daten geliefert wird. Zudem sind sowohl der Kanton LU als auch die SVP der Ansicht, dass es den Grundsätzen der Schriftgutverwaltung widerspricht, Daten vor Ablauf der definierten Aufbewahrungsfristen zu löschen.
4.100 Artikel 70 Absatz 3
Die SP ist der Meinung, dass an die Spitze des NDB eine bekannte zivil-politische Persönlichkeit gehört, die kommuniziert, worin ihre Prioritäten bestehen, um darüber eine informierte Diskussion zu ermöglichen. Sie fügt hinzu, der NDB müsse aus dem VBS entfernt und einem zivilen Departement oder der Bundeskanzlei unterstellt werden.
4.101 Artikel 74
Das Institut für Strafrecht und Kriminologie ist der Ansicht, dass dem Artikel ein neuer Absatz hinzugefügt werden sollte, der dem Bundesrat die Kompetenz gibt, solche Verbote nach vorherigem Einverständnis der sicherheitspolitischen Kommissionen der beiden Kammern des Parlaments zu verhängen. Zudem sollte präzisiert werden, dass solche Verbote auf dem Verordnungsweg geregelt werden müssen, damit eine strafrechtliche Verfolgung sichergestellt ist und das Risiko eines «Irrtums über die Rechtswidrigkeit» im Sinne von Artikel 21 StGB verhindert wird.
4.102 Artikel 75
Zu diesem Artikel gab es keine spezifischen Bemerkungen.
4.103 Artikel 77
Die Stärkung der Budgetautonomie der AB-ND wird von den Kantonen GR, SO und TI, der SP und Privatim begrüsst. Sie sind jedoch der Ansicht, dass die Leiterin oder der Leiter von der Vereinigten Bundesversammlung und nicht von der Exekutive gewählt werden sollte. Die SP fügt hinzu, dass die Mitglieder der Unabhängigen Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung in einem vom VBS unabhängigen Selektionsverfahren und nicht vom Bundesrat auf Antrag des VBS gewählt werden sollten. Die Kantone GR, SO und TI sowie Amnesty und Privatim möchten, dass die AB-ND administrativ verselbstständigt oder einem anderen Departement angegliedert wird, so zum Beispiel dem EJPD.
4.104 Artikel 78
Der Kanton VD schlägt für Artikel 78 NDG eine andere Struktur als die vorgeschlagene vor.
4.105 Artikel 78a
Gemäss dem Kanton BE ist der Begriff «ausschliesslich» aus Absatz 4 zu streichen, um zu vermeiden, dass für die Umsetzung solcher Empfehlungen immer nur der Bund
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