Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten

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3 Gesamtbeurteilung

3.1 Kantone

Alle Kantone, mit Ausnahme von GR, begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen und stimmen ihnen im Grundsatz zu. Mehrere Kantone (AR, AG, BE, GE, GL, NE, NW, OW, SO, VS und ZG) halten fest, dass die Änderungen den aktuellen Herausforderungen im Bereich der inneren Sicherheit angemessen Rechnung tragen.

Die Kantone BL, NW, OW, SH, UR, VD und ZG fügen hinzu, dass sie sich der Stellungnahme der KKPKS anschliessen.

Für die Kantone AR, JU und NE berücksichtigt die Revision insbesondere den Datenschutz gemäss geltendem DSG. Die Kantone OW, SG und SZ sind der Ansicht, dass bestimmte Bestimmungen des Entwurfs hinsichtlich Datenschutz noch präzisiert werden sollten. Der Kanton SO wertet verschiedene Erweiterungen der Kompetenzen des NDB im Bereich Datenbearbeitung als unverhältnismässige Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Kantone AG, BL, BS, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SZ, SO, UR und ZG begrüssen die

Ausdehnung des Auftrags des NDB auf sicherheitspolitisch bedeutsame Vorgänge im Cyberraum.

Die Kantone AG, GE, JU, NW und VS stimmen der Ausdehnung der GEBM auf gewaltextremistische Aktivitäten zu. Die Kantone AG, JU, LU, SO, UR und VS unterstützen die Ausdehnung der GEBM auf Finanzintermediäre. Die Kantone BS, GE, JU, LU, NE, OW, UR, VS und VD befürworten die Möglichkeit des Einsatzes von Ortungsgeräten zur Unterstützung von physischen Observationen.

Der Kanton BE begrüsst explizit die klarere Regelung in Artikel 5 NDG zu den Bearbeitungsgrundsätzen bei politischer Betätigung, die technologieunabhängige Ausgestaltung des Informations- und Datenschutzrechts sowie die Schärfung der Zusammenarbeit der AB-ND und der kantonalen Dienstaufsicht.

Der Kanton GR ist der Ansicht, dass die Vorlage in diversen Punkten auf eine Erweiterung der Datenbearbeitungskompetenzen des NDB abzielt. Seiner Meinung nach müssen verschiedene dieser Kompetenzerweiterungen kritisch hinterfragt werden, da diese als unverhältnismässige Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewertet werden können. Er fügt hinzu, dass es wichtig sei, den Überwachungsmassnahmen des NDB klare Grenzen zu setzen. Er bedauert zudem, dass im vorliegenden Entwurf gewisse Grenzen, die beim Erlass des NDG noch unbestritten waren, aufgeweicht werden. Diese Massnahmen erfolgen gemäss ihm, ohne dass eine erhebliche Veränderung in der Bedrohungslage erkennbar wäre.

Gemäss dem Kanton ZG sollte der Begriff «Produkte» im NDG besser definiert werden. Er schlägt vor, dass die grafischen Darstellungen im erläuternden Bericht (S. 17 «Übersicht Datenbearbeitung NDG», S. 19 «Übersicht Eingangsprüfung», S. 26 «Übersicht Bearbeitung / Qualitätssicherung von Rohdaten» und «Bearbeitung / Qualitätssicherung von Arbeitsdaten») in die Nachrichtendienstverordnung (NDV)7 (bzw. deren Anhang) integriert werden, um die Bestimmungen in Kapitel 4 NDG verständlicher zu machen.

Der Kanton SG ist der Ansicht, dass die permanenten organisatorischen und administrativen Änderungen beim NDB in Bezug auf die Verteilung von Stellen des KND (geplant per 1. Januar 2024) für die Kantonspolizei erhebliche Umsetzungsschwierigkeiten bringen. Er schlägt einen Sechs-Jahres-Rhythmus für die Verteilung der KND-Stellen vor. Die KKPKS sowie die Kantone AR, GR, SG, SH, SO, SZ und ZG machen darauf aufmerksam, dass die Entschädigung je mitarbeitende Person – aktuell bei 100 000 Franken jährlich – seit vielen Jahren unverändert geblieben ist und nicht dem effektiven Kostenaufwand entspricht.

Der Kanton SO ist der Ansicht, dass die Vorlage gewisse Grenzen, die beim Erlass des NDG noch unbestritten waren, aufweicht. Er teilt die Ansicht des Bundesrates, dass die bisherige

7 SR 121.1

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