Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten

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4.34 Artikel 29b

Die Oppositionsgruppe wünscht gesetzlich festgelegte Maximalfristen für die Zeitspanne zwischen dem Antrag und dessen richterlicher Beurteilung. Sie ist zudem der Ansicht, dass der NDB die betroffene Person auch dann über die GEBM informieren muss, wenn er auf deren Durchführung verzichtet. Sie fügt hinzu, dass die Verlängerung der GEBM vor Ablauf der laufenden Massnahme zu genehmigen sei. Schliesslich findet sie, dass auf ein erleichtertes Freigabeverfahren bei Verlängerungen zu verzichten sei.

4.35 Artikel 29c

Zu diesem Artikel gab es keine spezifischen Bemerkungen.

4.36 Artikel 30 Absätze 3 und 4

Der Kanton VD erwähnt, dass er einen Unterschied zwischen dem Gesetzesentwurf und dem Bericht festgestellt hat.

Der SAV schlägt eine Änderung von Artikel 30 Absätze 3 und 4 NDG vor, da er befürchtet, dass Massnahmen wie die Ortung, das Eindringen in Computersysteme sowie die Durchsuchung bewusst nicht in den Antrag an das Gericht integriert würden, um diese später selbst anzuordnen. Auch die Operation Libero denkt, dass die Formulierung «geringfügige Erweiterung» besser definiert werden sollte. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass über die Möglichkeit geringfügiger Erweiterungen Kontrollmechanismen umgangen würden.

Das BVGer äussert angesichts dieser Vereinfachung Vorbehalte, denn es geht nicht nur um eine Verlängerung, sondern auch um eine sogenannte «geringfügige Erweiterung», die materiell über die erste angeordnete Massnahme hinausgehen kann.

Die Oppositionsgruppe verweist auf ihren Kommentar zu Artikel 29b NDG.

4.37 Artikel 32 Absatz 1

Der SAV wünscht die Streichung von Artikel 32 Buchstabe c NDG, da er das Risiko sieht, dass der NDB durch den Zeitpunkt einer (verspäteten) Antragstellung den Richtervorbehalt teilweise umgehen könnte.

4.38 Artikel 33 Absatz 1

Die Kantone GE und NE sind der Ansicht, dass der Begriff «Operation», der nur an dieser Stelle des Entwurfs erscheint, gestrichen werden und durch «Ermittlung» oder «Überwachung» ersetzt werden sollte. Ansonsten würde das voraussetzen, dass GEBM erst beantragt werden dürfen, wenn eine «Operation» eingeleitet wurde. Der Kanton NE erwähnt auch, dass die GEBM gemäss der NDV nicht an die Einleitung einer Operation gebunden seien.

Der Kanton VD stellt fest, dass die Formulierung «innerhalb eines Monats» im ersten Abschnitt durch «innert 30 Tage» ersetzt wurde, da diese Formulierung präziser ist. In Absatz 2 hingegen steht nach wie vor «sechs Monate» und er fragt sich, ob es nicht zielführender wäre, «180 Tage» statt «sechs Monate» zu schreiben.

Gemäss der Oppositionsgruppe muss die Möglichkeit eines vollständigen Verzichts auf die Mitteilung gestrichen werden. Nur ein zeitlich befristeter Aufschub sei akzeptabel.

4.39 Artikel 33 Absatz 2bis, Absätze 3 und 4

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