Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten

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1 Kontext

Das Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 (NDG)1 trat am 1. September 2017 in Kraft. Schon während der parlamentarischen Beratung wurde die spätere Ergänzung und Prüfung einzelner Regelungen angeregt. Deshalb beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) mit Beschluss vom 16. August 2017 über das Inkrafttreten des NDG und der dazugehörigen Ausführungsverordnungen, im NDG und im Parlamentsgesetz (ParlG)2 eine gesetzliche Grundlage für die selbstständige Einreichung des Budgets der unabhängigen Aufsichtsbehörde zu schaffen, um deren Unabhängigkeit zusätzlich zu erhöhen. Am 20. Februar 2019 beauftragte der Bundesrat sodann das VBS, ihm bis Ende Juni 2020 einen vernehmlassungstauglichen Vorentwurf für eine Revision des NDG zu unterbreiten. Insbesondere sollten dabei die Übertragung der Aufgaben der Unabhängigen Kontrollinstanz für die Funk- und Kabelaufklärung (UKI) an die Unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND), Anpassungen im Bereich der genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen (GEBM) sowie Anpassungen formeller Natur geprüft werden.

Mit Beschluss vom 26. August 2020 beauftragte der Bundesrat das VBS, die Regelung der Informationssysteme sowie das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht betreffend Daten des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) zu revidieren. Dieser Auftrag basierte auf den von der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte (GPDel) in ihrem Jahresbericht 20193 formulierten Vorschlägen zum Umgang mit nachrichtendienstlichen Daten. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (revDSG)4 sowie neuen technologischen Entwicklungen im Umgang mit Daten ändern sich die Rahmenbedingungen der Datenbearbeitung. Folglich möchte der Bundesrat die nachrichtendienstliche Datenbearbeitung neu konzeptionieren (siehe dazu im erläuternden Bericht die allgemeinen Bemerkungen vor den Erläuterungen zu Art. 44 ff.). Der Hauptteil des erläuternden Berichts bezieht sich darauf. Der Bundesrat verlängerte die Frist für das Vorlegen einer vernehmlassungsbereiten Revisionsvorlage entsprechend bis Ende 2021.

Weitere Themen der vorliegenden Revision sind:

- Zusätzliche Massnahmen zur Früherkennung und Verhinderung von Gewaltextremismus,

basierend auf verschiedenen parlamentarischen Vorstössen nach negativen Entwicklungen der Sicherheitslage (siehe Art. 27).

- Eine neue Regelung zur Aufklärung der Finanzierung von schweren Bedrohungen der

Sicherheit der Schweiz als Antwort auf die verschärfte Sicherheitslage in verschiedenen Bereichen der inneren und äusseren Sicherheit, namentlich des Terrorismus, der Spionage und des Gewaltextremismus. Wegen der Schwere des Grundrechtseingriffes ist diese als GEBM ausgestaltet (siehe Art. 26).

- Verbesserungsvorschläge für die praktische Umsetzung des NDG, die vor allem durch

externe Stellen aufgrund erster Erfahrungen beim Vollzug eingebracht wurden.

- Sprachliche Anpassungen zur Vereinheitlichung der Terminologie in den drei Amtssprachen.

An der Vorbereitung der Revisionsvorlage waren Vertreterinnen und Vertreter der AB-ND, der UKI, des VBS (Generalsekretariat, Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS, militärischer Nachrichtendienst, Dienst für Cyber- und elektromagnetische Aktionen CEA), des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA: Generalsekretariat), des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartments (EJPD: Generalsekretariat, Bundesamt für Justiz BJ, Bundesamt für Polizei fedpol und Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ÜPF), der Bundesanwaltschaft (BA), der Bundeskanzlei (BK und Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB) sowie der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Konferenz der kantonalen

1 SR 121

2 SR 171.10

3 BBl 2020 2971 ff., 3054

4 BBl 2020 7639 / Inkraftsetzung am 1. September 2023 Seite 6 von 37