Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten

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neue Flut von schwerfälligen Prozessen seitens des NDB befürchten lässt. Er schlägt zudem die Ergänzung der Formulierung durch «der NDB und die kantonalen Vollzugsbehörden» vor, da Observationen ins Zuständigkeitsgebiet der Kantone fallen.

Der Kanton OW fügt hinzu, dass die klare Beschränkung des Zwecks, in Kombination mit der Einschränkung, dass nur Ortungsdaten übermittelt werden dürfen und allfällige gespeicherte Daten spätestens mit dem Ende der Observation zu löschen sind, bereits die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit erfülle. Er schlägt folglich vor, den zweiten Teilsatz im ersten Satz «wenn dies zur Sicherstellung der Observation erforderlich ist» sowie den dritten Satz «Die observierenden Personen stoppen die Übermittlung der Ortungsdaten bei der Beendigung der Observation.» zu ändern. Es erscheint für ihn widersinnig, dass Observationskräfte physisch präsent sein müssen, denn damit würden unnötig Personalressourcen verschwendet und die Observationskräfte würden einem vermeidbaren Entdeckungsrisiko ausgesetzt. Er findet auch, dass es möglich sein sollte, die Standortbestimmung weiterlaufen zu lassen, damit die Observation nach einem Unterbruch anhand der gesendeten Standortdaten wieder aufgenommen werden kann.

Gemäss dem Kanton VD hat der Entwurf, indem nur der NDB erwähnt wird, eine Konzentration der Zuständigkeit auf Bundesebene zur Folge; der Handlungsspielraum der kantonalen Vollzugsbehörden wird dadurch eingeschränkt. Das hat zur Folge, dass die technische Unterstützung bei Beschattungen von den kantonalen Vollzugsbehörden nicht mehr genutzt werden kann. Er fügt hinzu, dass Artikel 14 Absatz 3 NDG den Begriff «Während der Dauer einer Observation» verwendet, was zur Notwendigkeit führen kann, die Observationsdauer zu definieren, was wiederum den Einsatz eines Ortungsgeräts weniger einfach macht. Gemäss Artikel 14 Absatz 3 NDG darf das Ortungsgerät nur observierenden Personen ohne Unterbruch Standortdaten übermitteln. Der Kanton VD betont, dass das Waadtländer System, wenn diese Formulierung beibehalten wird, wie jenes zahlreicher anderer Schweizer Dienste die dem revidierten Gesetz entsprechende Nutzung dieser Massnahmen nicht erlaubt, da die Daten in der Praxis durch einen Server bearbeitet werden, mit dem sich die observierenden Personen verbinden. Er findet es zudem nicht zielführend, dass das observierte Fahrzeug vor Wiederaufnahme der Ortung wieder gefunden werden muss, damit die Datenübermittlung fortgesetzt werden darf.

Der Kanton BS schlägt vor, die Bestimmung um eine Regelung der allenfalls erforderlichen Begleitmassnahmen zu ergänzen, wie dies namentlich Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c NDG vorsieht. Damit würden die mit der Observation betrauten Organe über eine gesetzliche Grundlage verfügen, um beispielsweise ein Ortungsgerät an einem Auto anzubringen oder von einem Auto zu entfernen, das sich in einer privaten Garage befindet.

Der Kanton TG präzisiert, dass das Polizeigesetz des Kantons Thurgau entgegen den Erläuterungen zu Artikel 14 NDG nicht explizit regelt, dass das GPS während laufender Observationen eingesetzt wird, um Zielpersonen oder -objekte rasch wieder aufzufinden, falls man den Sichtkontakt verloren hat.

Für den Kanton NW ist der Einsatz von Ortungsgeräten nur verhältnismässig, wenn der Zweck das Sicherstellen der Observation ist und wenn die Übermittlung von Ortungsdaten beendet wird, wenn das Beobachtungsobjekt dauernd verloren wurde.

Gemäss dem Kanton SZ ermöglichen solche Ortungsgeräte eine erhebliche Erweiterung des Observationsspektrums und stellen einen zumindest heiklen Grundrechtseingriff dar.

Die Änderung wird vom Kanton SO abgelehnt, da sie gemäss ihm nicht praktikabel und zu restriktiv ist.

Die Kantone BL, NW und SZ, Privatim, das BVGer, Amnesty und die Oppositionsgruppe erinnern an BGE 147 I 103 E. 17, in welchem das Bundesgericht eine Bestimmung im bernischen Polizeigesetz zum Einsatz von Ortungsgeräten als verfassungswidrig erklärt hat. Privatim wünscht, dass Artikel 14 Absatz 3 ersatzlos

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