Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten

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kantonalen Vollzugsbehörden nicht die schriftliche Zustimmung durch den kantonalen Linienvorgesetzten hinzugefügt werden sollte. Sollte dies der Fall sein, müsste auch Artikel 7 Absatz 1bisNDG entsprechend ergänzt werden. Für den Fall, dass diese Bestimmung die Kantone nicht betrifft, wäre ein entsprechender Vermerk notwendig.

4.12 Artikel 7 Absatz 2

Zu diesem Artikel gab es keine spezifischen Bemerkungen.

4.13 Artikel 7 Absatz 3

Die vorgeschlagene Änderung wird vom Kanton SO begrüsst.

Die Kantone AR, GE, GR, NW, SZ und UR sowie die KKPKS fragen sich, ob auch private Reisen von Mitarbeitenden der kantonalen Vollzugsbehörden in oder durch Länder mit besonderen Risiken als bewilligungspflichtig erklärt werden sollen.

Das Institut für Strafrecht und Kriminologie findet diese Änderung sehr eingriffsintensiv, das angestrebte Ziel aber nachvollziehbar. Es ist jedoch der Ansicht, dass eine solche Änderung auch im Arbeitsvertrag umgesetzt werden könnte und nicht direkt im Gesetz.

4.14 Artikel 8 Absatz 1

Zu diesem Artikel gab es keine spezifischen Bemerkungen.

4.15 Artikel 9 Absatz 3

Der Kanton SO unterstützt diese Änderung. Die Kantone SO und VD weisen darauf hin, dass der erläuternde Bericht auf Artikel 46 Absatz 4 verweist, dass dieser Absatz jedoch weder im NDG noch im Vernehmlassungsentwurf existiert. Der Kanton VD hält es für notwendig, in allen drei Sprachversionen das Verb «können» aus Absatz 3 zu streichen, denn die kantonalen Behörden sind zur Abklärung verpflichtet. Der Kanton SO und das Institut für Strafrecht und Kriminologie fügen hinzu, dass zu erwähnen sei, wie die kantonalen Vollzugsbehörden mit Abklärungsergebnissen umgehen sollen, die auf eine ausserhalb des Geltungsbereichs des NDG liegende Bedrohung hinweisen.

4.16 Artikel 9 Absatz 4

Die Kantone LU, SO und UR sowie die KKPKS begrüssen diese Änderung.

4.17 Artikel 13 Absatz 1

Die Kantone GR, SO und OW sowie Privatim sind der Ansicht, dass von Privaten und Behörden in den sozialen Medien und im Internet veröffentlichte Informationen explizit aufgeführt werden sollten.

4.18 Artikel 14 Absatz 3

Die Kantone BS, GE, JU, LU, NE, UR, VS und VD sowie die KKPKS befürworten die Möglichkeit des Einsatzes von Ortungsgeräten als Unterstützungsmassnahme von rechtlich zulässigen Observationen. Die Kantone LU, OW und UR sowie die KKPKS finden, dass der Einsatz von Ortungsgeräten unter den im NDG genannten Bedingungen verhältnismässig ist und dass der Eingriff in die Privatsphäre durch den Einsatz von Ortungsgeräten nicht grösser ist als bei der Observation selbst.

Der Kanton NE schlägt vor, die Formulierung «Während der Dauer einer Observation» durch «Bei Observationen» zu ersetzen, da die vorgeschlagene Formulierung eine

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