Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/15: Änderung des Nachrichtendienstgesetzes · 37 Seiten

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Der Kanton BS regt eine Normierung an, wonach die Daten der KND bereits in der ersten Phase vor der Triagierung auf Informatikmitteln des Bundes bearbeitet werden sollen.

4.73 Artikel 53 Absatz 2

Der Kanton ZG zieht folgende Formulierung vor: «Bearbeiten die kantonalen Vollzugsbehörden Daten in eigener Zuständigkeit nach kantonalem Recht, so sorgen sie dafür, dass diese Daten keine Hinweise auf das Vorhandensein und den Inhalt von Daten enthalten, die nach diesem Gesetz bearbeitet werden.»

4.74 Artikel 53 Absatz 3

Die Kantone BL, SO, SZ, TG und UR sowie die KKPKS möchten wissen, ob durch die geplante Änderung von Artikel 53 Absatz 3 NDG die Datenweitergabe von den KND an die Kantonspolizeien niederschwelliger möglich ist oder ob es sich um eine rein formelle Anpassung handelt.

4.75 Artikel 53 Absatz 4

Die Kantone AR, GR, SH, SZ, UR und ZH sowie die KKPKS sind der Ansicht, dass die Aufbewahrungsdauer dieser Daten von 5 auf 10 Jahre zu erhöhen ist. Die Aufbewahrungsdauer von 5 Jahren sei zu kurz, insbesondere bei der Radikalisierung, die sich über Jahre hinziehen kann, mit Zeiten, in denen die Person landesabwesend ist.

4.76 Artikel 54 Absätze 1–3

Chance Schweiz ist der Ansicht, dass der Austausch mit den Kantonen für die Arbeit des NDB zwingend ist.

4.77 Artikel 55 Absätze 1–4

Chance Schweiz betont, dass die Zugriffsberechtigung eine sichere Kontrolle der Berechtigten voraussetzen muss.

4.78 Artikel 56

In Bezug auf Buchstabe e ist der Kanton BL der Ansicht, dass die Weiterentwicklung inklusive Tests wenn möglich mit nicht operativen Daten erfolgen sollte.

Gemäss Chance Schweiz muss die Zugriffsberechtigung eine sichere Kontrolle der Berechtigten voraussetzen.

Operation Libero ist der Ansicht, dass der Zugriff auf Daten strikter gehandhabt werden und dass mit anonymisierten Daten gearbeitet werden sollte.

4.79 Artikel 57 Absätze 1 und 2

Der Kanton NE erachtet es als notwendig zu präzisieren, dass die Zugriffsberechtigung im Sinne von Absatz 2 gemäss geltendem Recht ein Zugriff im Abrufverfahren ist.

4.80 Artikel 57 Absatz 3

Die Kantone JU, OW, UR und ZH sowie die KKPKS begrüssen die Tatsache, dass der NDB auch den Mitarbeitenden der kantonalen Vollzugsbehörden zur Ausführung ihrer Aufgaben den Zugriff im Abrufverfahren auf Daten der anderen Kantone gewähren kann. Die Kantone OW und ZH wünschen zudem, dass die Kann-Bestimmung in eine zwingende Bestimmung umgewandelt wird.

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