Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 29 Seiten
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Die RFA35 hat die Auswirkungen auf die einzelnen vom Verbot erfassten Werbeträger untersucht und ihre Auswirkungen abgeschätzt (Reihenfolge und Formulierung wurden an den Vorentwurf angepasst und die aktuellen kantonalen Regelungen wurden berücksichtigt):
– In Presseerzeugnissen: hat spürbare Auswirkungen;
– Im Internet, in Applikationen und anderen elektronischen Medien: hat geringe Auswirkungen, da die Werbung im Internet schon in der Selbstregulierung eingeschränkt ist;
– Im Kino: hat Auswirkungen in 20 Kantonen36, die kein Kinowerbeverbot kennen;
– auf Plakaten und anderen Werbeträgern: wird in neun Kantonen37 spürbare Auswirkungen haben, da sie noch nicht über ein Plakatwerbeverbot oder im Fall von Obwalden und Zürich, nicht über ein vollständiges Plakatwerbeverbot verfügen (Plakate auf Privatgrund erlaubt);
– In postalischen Werbesendungen: hat geringe Auswirkungen, da bereits in der Selbstregulierung auf Erwachsene eingeschränkt;
– An öffentlichen zugänglich Orten, die von Minderjährigen besucht werden:
– in und an öffentlichen Verkehrsmitteln: betrifft die Schweizer Hersteller von Zigaretten nicht, die diese bereits aufgrund der Selbstregulierung darauf verzichten;
– Veranstaltungen: wurde in der RFA nicht behandelt, hat einschneidende Auswirkungen, da nun alle Veranstaltungen deren Zugang nicht auf Erwachsene beschränkt ist, darunter fallen (z.B. auch Festivals).
– in und an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die öffentlichen Zwecken dienen, und auf ihren Arealen: hat beschränkte Auswirkungen, da diese Orte schon teilweise von der Selbstregulierung erfasst werden;
– Sportplätze und Sportveranstaltungen: hat geringe Auswirkungen, da heute schon hauptsächlich von Minderjährigen besuchte Orte geregelt sind, neu alle Sportplätzte;
– am Verkaufspunkt: hat einschneidende Auswirkungen.
– Radio und Fernsehen: Keine Auswirkungen, da die Werbung für Tabakprodukte bereits verboten ist.
In den Bereichen mit relevanten Auswirkungen können diese wie folgt quantifiziert werden. 2021 wurden für Werbung für Tabakprodukte inklusive E-Zigaretten 10,4 Millionen Franken ausgegeben, dies vorwiegend für Werbung in Zeitschriften und Zeitungen (7,03 Millionen), für elektronische und gedruckte Plakate (2,14 Mio.) und in elektronischen Medien (1,24 Millionen); das entspricht 0,2 Prozent der gesamten
35 Gehrig Matthias, Simion Mattia, Abrassart Aurélien & Künzi Kilian (Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS). 11.2015: Regulierungsfolgenabschätzung zum Tabakproduktegesetz, S.74-77. Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Politische Aufträge & Aktionspläne > Politische Aufträge zur Tabakprävention > Tabakpolitik der Schweiz > neues Tabakproduktegesetz > Dokumente > Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) 2015 zum Tabakproduktegesetz. Abgerufen am 12.07.2022.
36 Alle Kantone ausser GE, OW, SG, SO, VS und ZH.
37 AG, AI, GL, JU, LU, NE, NW, SH, SZ.