Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 29 Seiten

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fen folglich auch pflanzliche Rauchprodukte, wozu namentlich CBD-haltige Hanfprodukte mit einem THC-Gehalt von unter einem Prozent zählen.

Dieser Vorentwurf sieht vor, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zur Werbung im Internet zu übertragen.

Darüber hinaus sieht er die Einführung eines Artikels vor, der die Tabak- und E-Zigaretten-Industrie verpflichtet, dem BAG die Höhe ihrer Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring zu melden.

Es sei darauf hingewiesen, dass die Änderung von Artikel 41 BV, wonach sich Bund und Kantone für die Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen einsetzen, im Rahmen dieses Vorentwurfs zur Revision des TabPG nicht berücksichtigt wird. Wie in Ziffer 1.4 ausgeführt, setzt der Bund die Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen bereits über andere Mittel um. Diese werden zu gegebener Zeit in der Botschaft an das Parlament ausgeführt.

3.2 Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring

Artikel 18 Absatz 1 in der vom Parlament im Oktober 2021 verabschiedeten Fassung verbietet Werbung, die sich an Minderjährige richtet. Die in dieser Bestimmung aufgeführten Werbeträger und Orte beschränken sich daher auf solche, deren Zielpublikum Minderjährige sind, wie Spielzeug und Zeitschriften für Kinder. Dieser Absatz a wurde grösstenteils aus dem geltenden Recht übernommen. Das Parlament hat während seiner Beratung in Absatz 2 zudem neue Werbeverbote eingeführt, welche die gesamte Bevölkerung betreffen, beispielsweise im öffentlichen Raum, in Kinos oder an Sportveranstaltungen. Hingegen hat es eine Ausnahme für die Verkaufsstellen vorgesehen, in denen Werbung weiterhin zulässig ist.

Damit Werbung auch überall dort untersagt ist, wo sie Minderjährige erreichen kann, muss Artikel 18 ergänzt werden. Dieses Verbot betrifft namentlich Werbung in der Presse und im Internet sowie in postalischen Werbesendungen und in elektronischen Werbenachrichten. Ebenso ist Werbung an öffentlich zugänglichen Orten, die von Minderjährigen besucht werden können, unzulässig. Darunter fallen beispielsweise Verkaufsstellen und Festivals. Insbesondere sind Stände oder VIP-Zelte in den Farben oder im Design einer Produktmarke oder eines Herstellers von Tabakprodukten oder E-Zigaretten nicht mehr zulässig.

Um diese neuen Verbote zu integrieren, wurde der Artikel neu gegliedert. Die Werbeträger und Orte, für welche das Werbeverbot gilt, sind in Absatz 1 zusammengefasst. Bestimmte allgemeine Verbote, die das Parlament beschlossen hat, werden im Gesetz nicht mehr ausdrücklich aufgeführt. Sie werden künftig durch die «öffentlich zugänglichen Orte, die von Minderjährigen besucht werden können» in Absatz 1 Buchstabe e erfasst, beispielsweise das Verbot in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln.

Die Bestimmungen bezüglich der Verkaufsförderung für Tabakprodukte und für elektronische Zigaretten sowie für Gegenstände, die eine funktionale Einheit mit einem Tabakprodukt bilden wurden ebenfalls revidiert (Art. 19). Die vom Parlament verab-