Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 29 Seiten
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Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)» geändert wurde.
Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren zu erlassen. Die Massnahmen des Bundes müssen in einem Bezug zu den in Buchstabe b zu «bekämpfenden» Krankheiten stehen oder zumindest die für diese Krankheiten anerkannten Risikofaktoren – wie vorliegend der Konsum von Tabakprodukten – reduzieren. Als stark verbreitete Krankheiten gelten namentlich nichtübertragbare Krankheiten wie Herzkreislauferkrankungen. Das Merkmal der Bösartigkeit bezieht sich auf Krankheiten, die das Leben bedrohen oder erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit nach sich ziehen. Bösartige Krankheiten sind beispielsweise Krebskrankheiten.
Infolge der Annahme der Initiative wird in einem zweiten Satz ausdrücklich Folgendes erwähnt: Der Bund «verbietet namentlich jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht». Die Formulierung «jede Art von Werbung» ist breit auszulegen und schliesst auch die Verkaufsförderung und das Sponsoring mit ein. Die gesetzliche Grundlage ist klar und der Bund ist verpflichtet, sie umzusetzen.
Die Formulierung mit «namentlich» in diesem zweiten Satz ermöglicht fraglos die Anwendung des Werbeverbots auch auf elektronische Zigaretten. Diese gehören ausserdem auch zu den «Gegenständen, welche die Gesundheit gefährden können», nach Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV. Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hat der Bund auch hier die Kompetenz, Vorschriften zum Umgang mit solchen Gegenständen zu erlassen.
6.1.2 Meldung der Werbeausgaben
Die Pflicht der Tabak- und E-Zigaretten-Industrie zur Meldung ihrer Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring (Art. 27a) könnte in bestimmten Fällen die Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 BV einschränken. Müsste ein Unternehmen seine jährlichen Werbeausgaben nach Produktkategorie oder -marke und für jeden Bereich (Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring) ausweisen, könnte dies als Verletzung seiner Geschäftsgeheimnisse betrachtet werden, zu deren Nichtoffenlegung es grundsätzlich berechtigt ist. Um diese mögliche Beeinträchtigung gering zu halten, muss nur die Gesamtsumme der Ausgaben für alle Produktkategorien und Marken für alle Werbebereiche gemeldet werden. Zudem können mehrere Unternehmen ihre Ausgaben gemeinsam melden, so dass die Zuordnung eines Betrags zu einem bestimmten Unternehmen nicht möglich ist. Unter diesen Voraussetzungen wäre die Wirtschaftsfreiheit nicht verletzt.
Die Frage einer eventuellen Beeinträchtigung stellt sich nur noch für diejenigen Unternehmen, die sich für eine Einzelmeldung entscheiden. Eine solche Beeinträchtigung wäre aber insofern gerechtfertigt, als die Behörden ein Interesse daran haben, Kenntnis von den Ausgaben der Industrie für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring zu haben. Ein Überblick über die investierten Beträge wäre für ihre Präventions- und Vollzugsaufgaben von Nutzen. Die Höhe der Werbeausgaben ist ein wichti-