Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 29 Seiten

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schiedete Fassung verbietet lediglich die Verkaufsförderung durch die unentgeltliche Abgabe solcher Produkte oder die Abgabe von Geschenken und Preisen. Dieser Artikel wird dahingehend geändert, dass eine weitere Form der Verkaufsförderung, nämlich der Direktverkauf durch mobiles Verkaufspersonal, ebenfalls untersagt ist, weil diese Art der Verkaufsförderung für Minderjährige sichtbar ist. Unter mobilem Verkaufspersonal ist das Verkaufspersonal zu verstehen, das, in der Regel ausgestattet mit Accessoires in den Farben oder im Design einer bestimmten Produktmarke, beispielsweise in Restaurants und Bars präsent ist, um die Produkte dieser Marke zu bewerben und zu verkaufen. Ausserdem wird bei der für Zigarren und Zigarillos vorgesehenen Ausnahme eine Präzisierung angebracht: Die direkte, persönlich ausgeführte Verkaufsförderung für solche Produkte ist an öffentlich zugänglichen Orten, die von Minderjährigen besucht werden können, nicht gestattet.

Seit der Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 199528 über die technischen Handelshemmnisse (THG) im Jahre 2010 gilt in der Schweiz das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» in Bezug auf Produkte, die in der EU rechtmässig verkauft werden. Diese können auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie die Anforderungen der Schweizer Gesetzgebung nicht erfüllen.

Im THG gilt die Gratisabgabe, für die im TabPG ein Verbot vorgesehen ist, als Inverkehrbringung (Art. 3 Bst. d THG). Da das «Cassis-de-Dijon-Prinzip» dem TabPG vorgeht, bedeutet dies, dass eine Gratisabgabe an Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten von Produkten, die nicht den schweizerischen technischen Vorschriften entsprechen und im EU-Raum rechtmässig in Verkehr sind, möglich wäre. Um zu verhindern, dass dadurch das Verkaufsförderungsverbot des vorliegenden Vorentwurfs (Art. 19 Abs. 1 Bst. a) unterlaufen wird, wird der Bundesrat im Rahmen der Ausarbeitung der Ausführungsverordnung eine entsprechende Ausnahme vom «Cassis-de-Dijon-Prinzip» gemäss Artikel 16a Absatz 2 Buchstabe e THG beantragen. Es wird sich um eine Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV)29 handeln.

Im Bereich des Sponsorings (Art. 20) vervollständigt dieser Vorentwurf die vorgesehenen vom Parlament beschlossenen Einschränkungen (Verbot des Sponsorings von Veranstaltungen, wenn diese internationalen Charakter haben oder auf ein minderjähriges Publikum abzielen), indem auch das Sponsoring von Veranstaltungen, die von Minderjährigen besucht werden können, wie etwa Festivals, verboten wird.

3.3 Meldung der Werbeausgaben

Der neue Artikel 27a verpflichtet die Tabak- und E-Zigaretten-Industrie, dem BAG die Höhe ihrer Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring zu melden. Diese Ergänzung ist im Hinblick auf eine allfällige Ratifizierung des FCTC angezeigt.

Das FCTC sieht nämlich in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe d vor, dass Vertragsparteien, die kein umfassendes Verbot der Werbung, der Verkaufsförderung und des

28SR 946.51

29 SR 946.513.8