Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 29 Seiten
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eines Videos einer privaten Feier, in welchem Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten sichtbar sind.
Das Verbot betrifft nicht nur Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, sondern auch ausländische Akteure, soweit sich ihre Werbung an den Schweizer Markt richtet. Diese Bedingung gilt namentlich als erfüllt, wenn die Werbung im Zusammenhang mit einem Produktangebot für eine Schweizer Kundschaft steht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Preis der Produkte in Schweizer Franken angegeben ist, wenn die Ware in die Schweiz geliefert wird oder wenn die Website einen Domain-Namen mit der Endung «.ch» besitzt.
Buchstabe c verbietet Werbung in Kinos. Dieses Verbot wurde vom Parlament bereits im Oktober 2021 beschlossen und betrifft auch Filme, die erst ab 18 Jahren freigegeben sind.
Buchstabe d untersagt Werbung auf allen Werbeträgern, auf denen sie Minderjährige erreichen kann. Die vom Parlament in Artikel 18 Absatz 1 im Oktober 2021 verabschiedete Version verbietet Werbung nur dann, wenn sie sich an Minderjährige richtet.
Abs. 1 Bst. d
Das Plakatwerbeverbot wurde von der vom Parlament verabschiedeten Fassung des Tabakproduktegesetzes übernommen. Es wird auf allen anderen Formen der Aussenwerbung wie z. B. digitale Bildschirme, ausgeweitet.
Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 2 verbietet die Werbung auf dem Postweg. Für Werbesendungen ist eine Ausnahme vorgesehen, wenn sie neutral verpackt und persönlich an Erwachsene adressiert sind. Unadressierte Werbeflyer dürften somit nicht in die Briefkästen verteilt werden.
Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 verbietet elektronische Werbenachrichten. Es ist eine Ausnahme vorgesehen für E-Mails oder andere elektronische Nachrichten (z.B. SMS oder WhatsApp), die direkt an Erwachsene adressiert sind.
Abs. 1 Bst. e
Zum einfacheren Verständnis dieses Artikels werden verschiedene vom Parlament beschlossene Verbote unter der Formulierung «öffentlich zugängliche Orte, die von Minderjährigen besucht werden können» zusammengefasst. Es handelt sich um das Verbot folgender Werbung:
– in und an öffentlichen Verkehrsmitteln;
– in und an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die öffentlichen Zwecken dienen, und auf ihren Arealen;
– auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen.
Die in der vom Parlament verabschiedeten Fassung vorgesehene Ausnahme, die Werbung in der Verkaufsstelle erlaubt, hat keine Berechtigung mehr: Kioske und Läden sind Orte, die von Minderjährigen aufgesucht werden, weshalb dort jede Werbung zu untersagen ist.