Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 29 Seiten
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5.3 Meldung der Werbeausgaben
Die Meldepflicht zu den Werbeausgaben wird über das Produktmeldesystem umgesetzt, das in den Artikeln 26 und 27 TabPG bereits vorgesehen ist. Diese beiden vom Parlament verabschiedeten Artikel sehen vor, dass Tabakprodukte und E-Zigaretten, die auf dem Markt bereitgestellt werden, dem BAG gemeldet werden müssen. Die Meldung von Produkten umfasst namentlich den Firmennamen und die Produktzusammensetzung. In diesem System soll ein zusätzlicher Meldeprozess integriert werden, über den auch die Werbeausgaben aggregiert oder einzeln gemeldet werden können. Dadurch entstehen keine namhaften Zusatzkosten für den Bund.
Für die in der Tabak- und E-Zigaretten-Industrie tätigen Unternehmen hat die jährliche Meldung der Werbeausgaben eine Erhöhung der administrativen Kosten zur Folge. Für Unternehmen, die ihre Produkte bewerben, werden diese natürlich höher ausfallen als für Unternehmen, die dies nicht tun. Eine Umfrage bei im Tabakbereich tätigen Unternehmen im Rahmen der RFA hat ergeben, dass der zusätzliche Aufwand für die Meldung der Ausgaben für ein Unternehmen, das Werbung betreibt, 16 Arbeitsstunden pro Jahr beträgt. 2015 betrieben gemäss der RFA 36 Unternehmen Werbung. Für die übrigen rund 260 Unternehmen, die ihre Produkte nicht beworben haben, wurde ein Arbeitsaufwand von zwei Stunden angenommen (Meldung des Nichtvorliegens von Ausgaben). Die RFA von 2015 berechnete administrative Kosten für die Branche in der Höhe von insgesamt 133 957 Franken pro Jahr für die Umsetzung der Meldepflicht zu den Werbeausgaben.
Das BAG geht davon aus, dass die Anzahl der meldepflichtigen Unternehmen aufgrund der Diversifikation des Produktangebots zugenommen hat. Dafür dürfte der Meldeaufwand für Unternehmen, die ihre Produkte nicht bewerben, bei höchstens 15 Minuten liegen und nicht bei zwei Stunden. Den Schätzungen des BAG zufolge dürfte die Grössenordnung der in der RFA geschätzten Kosten somit nach wie vor zutreffen.
Gemäss vorliegendem Vorschlag könnten die Unternehmen ihre Daten beispielsweise einem Verband oder einer Treuhandfirma melden. Diese Organisation würde sodann die Daten aggregieren und dem BAG einen Gesamtbetrag melden, zusammen mit der Liste der Unternehmen, die ihre Meldepflicht damit erfüllt haben. Das BAG schätzt, dass der Aufwand für den Verband oder die Treuhandfirma für das Zusammenstellen der Daten der Unternehmen und das Verfassen der konsolidierten Meldung an das BAG rund 24 Arbeitsstunden pro Jahr betragen würde. Diese Kosten von Verbänden oder Treuhandfirmen würden auf die meldepflichtigen Unternehmen abgewälzt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
6.1.1 Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring
Dieser Vorentwurf zur Teilrevision des TabPG gründet auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV, der infolge der Annahme der Volksinitiative «Ja zum Schutz der