Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 29 Seiten

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das heisst für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring, für alle Produkte. Ein Hersteller oder Importeur von verschiedenen Zigarettenmarken ist somit nicht verpflichtet, seine Ausgaben für Werbe-, Verkaufsförderungs- und Sponsoringaktivitäten für jede Marke einzeln auszuweisen, sondern muss lediglich einen Gesamtbetrag für sämtliche Produkte melden. Ebenso muss ein Hersteller oder Importeur von verschiedenen Produktekategorien, zum Beispiel von Zigaretten und E-Zigaretten, nur einen Gesamtbetrag und nicht je einen Betrag pro Produktekategorie melden. Auch ist nicht vorgesehen, dass in der Meldung die verschiedenen verwendeten Werbeträger angegeben werden müssen. Diese Meldung muss jedes Jahr ans BAG erfolgen.

Abs. 2

Absatz 2 präzisiert, dass die Unternehmen oder ihre Branchenverbände falls gewünscht die Möglichkeit haben, ihre Daten gemeinsam zu melden. Sie können zum Beispiel einen Dritten damit beauftragen, die Daten für die gesamte Branche zu sammeln und in aggregierter Form an das BAG weiterzugeben. In diesem Fall müssen die Unternehmen angegeben werden, auf die sich die gemeldete Zahl bezieht. Eine Einzelmeldung direkt an das BAG bleibt weiterhin möglich, damit kein Unternehmen gezwungen ist, seine Daten für die Aggregierung einem Dritten bekanntzugeben.

Abs. 3

Absatz 3 garantiert den Unternehmen bei einer Einzelmeldung direkt an das BAG, dass ihre Meldungen – das heisst der Name des Unternehmens und der gemeldete Betrag – nicht dem BGÖ unterliegen und somit in keinem Fall, selbst bei auf das BGÖ gestützten Gesuchen, bekannt gegeben werden dürfen. Damit sieht das TabPG einen Vorbehalt im Sinne von Artikel 4 BGÖ vor und qualifiziert diese Informationen als geheim.

Das private Interesse der Unternehmen, die Höhe ihrer Werbeausgaben geheim zu halten, soll dem öffentlichen Interesse an der Information vorgehen. Wie in der parlamentarischen Beratung vorgebracht, sollte die Höhe der investierten Beträge der einzelnen Unternehmen als Geschäftsgeheimnis betrachtet werden. Dies weil die Bekanntgabe dieser Informationen den Mitbewerbern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen könnte, was letztendlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde. Auch erscheint es nicht gerechtfertigt, Unternehmen, die eine Einzelmeldung tätigen, gegenüber jenen zu benachteiligen, die ihre Ausgaben aggregiert melden. Demgegenüber können die aggregierten Gesamtsummen, wie sie von mehreren Unternehmen oder von den Branchenverbänden gemeldet werden, vom BAG im Rahmen eines Gesuchs nach BGÖ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Art. 30 Abs. 4

Dieser neue Absatz sieht vor, dem BAG die Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zur Werbung im Internet, in Applikationen und in anderen elektronischen Medien zu übertragen. Dies betrifft insbesondere Werbung auf Websites wie Onlineshops, Werbung in Onlinezeitungen sowie Werbung in sozialen Netzwerken. Eine alleinige Zuständigkeit des Bundes in diesem Bereich dürfte einen effizienteren Vollzug ermöglichen, insbesondere wenn es sich um im Ausland ansässige