Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 29 Seiten
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Art. 19 Einschränkungen der Verkaufsförderung
Abs. 1
Absatz 1 legt fest, welche Formen der Verkaufsförderung verboten sind. Dieser Absatz wird ergänzt, um ein Verbot der Verkaufsförderung durch mobiles Verkaufspersonal an öffentlich zugänglichen Orten, die von Minderjährigen besucht werden können (z. B. Festivals). Dabei handelt es sich um Verkaufspersonal, das, in der Regel ausgestattet mit Accessoires in den Farben oder im Design einer Produktmarke, Passantinnen und Passanten oder die Kundschaft einer öffentlichen Einrichtung anspricht. Die Präsenz von mobilem Verkaufspersonal ermöglicht nicht nur den Verkauf von Tabakprodukten und E-Zigaretten, sondern ist zugleich auch ein Mittel zur Förderung von deren Konsum, da aktiv auf mögliche Kundinnen und Kunden zugegangen wird. Da diese Form der Verkaufsförderung für Minderjährige sichtbar ist, muss sie an allen Orten, zu denen diese Zugang haben, untersagt werden.
Abs. 2
Absatz 2 führt die Ausnahmen zum Verbot aus. Sie entsprechen den Ausnahmen, die das Parlament beschlossen hat. So bleibt Werbung, die sich ausschliesslich an in der Tabakbranche tätige Personen richtet, erlaubt (Abs. 2 Bst. a). In Buchstabe b wird ergänzt und präzisiert, dass die vom Parlament vorgesehene Ausnahme für die Verkaufsförderung für Zigarren und Zigarillos nur an Orten gilt, zu denen Minderjährige keinen Zugang haben.
Art. 20 Einschränkungen des Sponsorings
Abs. 1 Bst. b
Die vom Parlament verabschiedete Fassung von Absatz 1 Buchstabe b sah das Verbot des Sponsorings für nationale Veranstaltungen vor, die auf ein minderjähriges Publikum abzielen. Der Vorentwurf schlägt die Änderung dieser Bestimmung vor, sodass ein Sponsoring nur an nationalen Veranstaltungen möglich ist, zu denen Minderjährige keinen Zugang haben, beispielsweise einer Veranstaltung in einer Diskothek, die den Zutritt erst ab 18 Jahren gewährt und eine Alterskontrolle durchführt.
An Festivals oder Veranstaltungen, zu denen Minderjährige Zugang haben, sind von der Tabak- oder E-Zigaretten-Industrie gesponserte VIP-Zonen verboten, auch wenn sie Erwachsenen vorbehalten sind. Solche privilegierte Orte sind für Minderjährige sichtbar und attraktiv, selbst wenn sie keinen Zugang haben.
Art. 27a Meldung der Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und
Sponsoring
Abs. 1
Absatz 1 führt die Meldepflicht für die Hersteller und Importeure von Tabakprodukten und E-Zigaretten in Bezug auf ihre Ausgaben für Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring in der Schweiz in Zusammenhang mit solchen Produkten ein. Es ist nur ein Betrag zu melden: die Höhe der Ausgaben für sämtliche Marketingaktivitäten,