Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

von Unternehmen aus der Schweiz, aber auch aus dem Ausland. In letzterem Fall ist die Kompetenz nicht eindeutig einem Kanton zugeordnet. Mit der Übertragung dieser Aufgabe, welche in Form von Zufallskontrollen durchgeführt wird, an das BAG, sollte eine wirksame Umsetzung der Kontrollen möglich sein, damit diese nur einmal und nicht durch jeden Kanton einzeln durchgeführt werden müssen. Das BAG kann bei festgestellte Übertretungen von in der Schweiz ansässigen Unternehmen die zuständigen kantonalen Behörden beiziehen und ihnen den abschliessenden Entscheid übertragen. Es hat auch die Möglichkeit den zuständigen kantonalen Strafverfolgungsbehörden festgestellte Übertretungen anzuzeigen. Bei Übertretungen von ausländischen Unternehmen interveniert das BAG bei diesen.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 18 Einschränkungen der Werbung

Abs. 1 und 2

Absatz 1 zählt die Werbeträger und Orte auf, für welche das Werbeverbot gilt. Absatz 2 verbietet die spezifische Form der Werbung anhand von preisvergleichenden Angaben oder Versprechen von Geschenken.

Die Einleitungssätze von Absatz 1 und 2 wurden ergänzt, um zu verhindern, dass Hersteller und Verkäufer von Tabakprodukten und E-Zigaretten anhand von Hinweisen auf Verkaufsförderung und auf Sponsoring Werbung betreiben können. Mit dieser Änderung gelten alle Verbote nach Absatz 1 und 2, beispielsweise das Verbot von Werbung in der Presse, auch für Hinweise auf Verkaufsförderung und auf Sponsoring. Inserate mit Hinweisen auf Verkaufsförderung und auf Sponsoring tragen nämlich dazu bei, die Sichtbarkeit der Produkte und der Unternehmen zu erhöhen. Hinweise auf Sponsoring erfolgen häufig über die Platzierung von Logos, sei es eines Unternehmens, eines Produkts oder einer Marke, die zum Zweck der Verkaufsförderung von Tabakprodukten oder E-Zigaretten erstellt wurde.

Abs. 1

Werbung ist in Presseerzeugnissen verboten (Bst. a). Alle Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen sind betroffen, mit Ausnahme von Publikationen der ausländischen Presse, die nicht hauptsächlich für den Schweizer Markt bestimmt sind oder die sich an in der Tabak- und E-Zigaretten-Branche tätige Personen richten. Um sicherzustellen, dass keinerlei Werbung Minderjährige erreichen kann, muss sie umfassend verboten werden (vgl. Ziff. 1.5.1).

Werbung ist ebenfalls verboten im Internet (z. B. auf Websites oder in den sozialen Netzwerken), in Applikationen und in anderen elektronischen Medien (z. B. in Videospielen), wenn sich die Werbung oder der Hinweis auf Verkaufsförderung oder auf Sponsoring an den Schweizer Markt richtet (Bst. b).

Das Verbot betrifft jede Kommunikation zu kommerziellen Zwecken, einschliesslich der Kommunikation von Influencern, d. h. von Personen, die für eine Gegenleistung eines im Bereich der Tabakprodukte oder elektronischen Zigaretten tätigen Unternehmens Werbung ins Internet stellen. Nicht als Werbung gilt hingegen die Aufschaltung