Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 29 Seiten

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Sponsorings erlassen haben, mindestens die Bekanntgabe der zu diesen Zwecken getätigten Ausgaben seitens der Tabakindustrie gegenüber den Gesundheitsbehörden verlangen. Dadurch wird bezweckt, die Transparenz über die Grössenordnung der Werbeausgaben zu verbessern und Werbe-, Verkaufsförderungs- oder Sponsoringaktivitäten zu erkennen helfen, welche durch die Einschränkungen nicht abgedeckt wären oder welche die Tabakindustrie unter Verletzung der Einschränkungen durchführen würde. Die Höhe der Werbeausgaben ist ein wichtiger Indikator. Diese sollten im Prinzip sinken, wenn die neuen Werbeeinschränkungen eingehalten werden. Die Verfügbarkeit von Zahlen für die einzelnen Werbeformen, wie es in den USA der Fall ist, bietet den zusätzlichen Vorteil, dass Trends und eventuelle Transfers der Ausgaben von einer Werbeform auf eine andere aufgezeigt werden können.

In der Schweiz sind Daten zu den Werbeausgaben für verschiedene Produkte, einschliesslich Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, bei Media Focus erhältlich. Die Datenlage ist jedoch lückenhaft, da wichtige Bereiche der Werbung wie Verkaufsförderung und Sponsoring sowie Werbung an den Verkaufsstellen oder in den sozialen Netzwerken nicht erfasst werden.

Die Pflicht der Industrie zur Meldung der Ausgaben wurde im Parlament bereits während der Beratung zum TabPG diskutiert, der betreffende Artikel schliesslich jedoch aufgrund von Befürchtungen, dass im Rahmen dieser Meldung Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden könnten, fallengelassen.

Die Möglichkeit, dass die Unternehmen ihre Ausgaben gemeinsam melden, wurde aus der dem Parlament unterbreiteten Version übernommen. Darüber hinaus umfasst die vorgeschlagene Bestimmung nun eine absolute Garantie für die Industrie. Der Absatz, der festlegte, dass das BAG keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben darf, wurde geändert. Den Unternehmen wird bei einer Einzelmeldung direkt an das BAG garantiert, dass ihre Meldungen – das heisst der Name des Unternehmens und der gemeldete Betrag – nicht dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ)30 unterliegen und somit in keinem Fall, selbst bei auf das BGÖ gestützten Gesuchen, bekannt gegeben werden dürfen. Die mit dieser Pflicht verbundenen rechtlichen Aspekte der Verfassungsmässigkeit (Verletzung der Wirtschaftsfreiheit) werden in Kapitel 6.1.2 behandelt.

Um den betroffenen Unternehmen die Meldung der Ausgaben und dem BAG die Datenbearbeitung zu erleichtern, ist vorgesehen, ein elektronisches Meldesystem einzurichten.

3.4 Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zur Werbung im Internet

Die Kantone vollziehen das Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist (Art. 35). Dies gilt auch für die Kontrolle der Einhaltung der Werbeverbote, die grundsätzlich Sache der Kantone ist. Für die Werbung im Internet sieht der neue Artikel 30 Absatz 4 vor, dass diese Kompetenz dem BAG übertragen wird. Die Werbung im Internet stammt

30 SR 152.3