Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 29 Seiten

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Die Formulierung in Buchstabe e ermöglicht es, neue Orte zu erfassen, an denen die Werbung nun verboten ist. Dies gilt insbesondere für Festivals, an denen Stände und VIP-Zelte in den Farben oder im Design einer Produktmarke, eines Herstellers von Tabakprodukten oder E-Zigaretten oder einer von einem Hersteller spezifisch für die Präsenz an Veranstaltungsorten geschaffene Marke (z. B. «Rock the Block») nicht mehr möglich sind. Nur Verkaufsstellen ohne Werbung, die verschiedene Tabakprodukte oder E-Zigaretten anbieten, bleiben an Festivals oder Veranstaltungen erlaubt. Verboten sind auch Plakate zur Verkaufsförderung, beispielsweise mit einer Aktion «drei Päckchen zum Preis von zwei». Hinweise auf eine Preisänderung oder Aktion, die direkt auf den Produkten angebracht sind, bleiben aber möglich.

Wenn der Zugang zu einer Veranstaltung oder einem Ort nicht einem volljährigen Publikum mit einer Alterskontrolle vorbehalten ist, ist dort die Werbung für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten verboten. Auch das Verteilen von Flyern oder die Werbung auf Gegenständen zum Beispiel Aschenbechern, Sonnenschirmen oder Schlüsselanhängern ist untersagt. Die vom Parlament bereits verabschiedeten Verbote für Werbung auf Schulmaterial oder Spielzeug sind nicht mehr wörtlich erwähnt, werden aber von dieser Bestimmung abgedeckt.

An Orten, die Erwachsenen vorbehalten sind, bleibt die Werbung zulässig (z. B. in Diskotheken, die den Zutritt erst ab 18 Jahren gestatten). Von diesem Verbot nicht betroffen ist die Markenerweiterung (Englisch brand stretching), das heisst die Verwendung einer Tabakprodukte- oder E-Zigaretten-Marke für andere Produktelinien, die in Verkehr gebracht werden. Beispiele wären etwa die Camel-Schuhe oder das Davidoff-Parfum.

Abs. 2

Absatz 2 übernimmt das Verbot der Werbung anhand von preisvergleichenden Angaben oder Versprechen von Geschenken, wie ihn das Parlament verabschiedet hat.

Abs. 3

In Absatz 3 wird auf das 1964 mit dem RTVG eingeführte geltende Verbot der Werbung für Tabakprodukte in Radio und Fernsehen hingewiesen. In diesem Bereich erfolgt keine Änderung.