Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 29 Seiten
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1.4 Aktivitäten des Bundes im Bereich der Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen
Der neue Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g BV verlangt, dass der Bund und die Kantone sich für die Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen einsetzen.
Der Bund ist bereits in zahlreichen Bereichen aktiv, um die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu fördern. Im schulischen Bereich unterstützt er zum Beispiel das Schulnetz21 und éducation21, die Schulen dabei helfen, gesundheitsförderliche Rahmenbedingungen zu schaffen (z. B. indem sie Schulen für rauchfrei erklären), und Lehrkräften pädagogisches Material sowie Weiterbildungen zu diversen Themen, darunter der Gesundheitsförderung in der Schule, bereitstellen. Auch im ausserschulischen Bereich ist der Bund aktiv. Er unterstützt Dachverbände wie die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (SAJV). Diese schult Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter in der Frühintervention und sensibilisiert Jugendliche für die Risiken des Konsums psychoaktiver Stoffe.
Im Bereich Sport unterstützt der Bund zudem das Präventionsprogramm Cool and Clean, das sich an im Jugendsport tätige Leiterinnen und Leiter sowie Trainerinnen und Trainer richtet und ihnen Tools zur Verfügung stellt, um sie für Themen wie Tabak und Alkohol zu sensibilisieren. Ausserdem stellt er über die Plattform Safezone.ch ein Online-Beratungsangebot zu Suchtfragen zur Verfügung. Die kostenlose und anonyme Beratung steht allen offen. Betroffene, namentlich Jugendliche, erhalten hier auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Informationen und Beratung.
Der Tabakpräventionsfonds finanziert unter anderem das nationale Kinder- und Jugendprogramm Free. Fair. Future, das die Umsetzung von Präventionsmassnahmen in der Freizeit, in der Schule, im Sport, am Arbeitsplatz und in der Familie vorsieht.
Schliesslich unterstützt die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz die Umsetzung zahlreicher Projekte zur Förderung der Gesundheit und Verhütung von Krankheiten. Diese Aktivitäten werden über die Erhebung eines Zuschlags auf den Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes (KVG)5 finanziert. Viele dieser Aktivitäten richten sich an Kinder und Jugendliche, beispielsweise die im Rahmen der kantonalen Aktionsprogramme umgesetzten Massnahmen, die darauf abzielen, dass sie sich ausgewogen ernähren, mehr bewegen und psychisch gesund bleiben.
Da für die Umsetzung dieses Verfassungsartikels (Art. 41 Abs. 1 Bst. g BV) keine Revision des TabPG notwendig ist, geht dieser Vernehmlassungsentwurf nicht darauf ein. Ausführungen dazu, wie der Bund den Artikel präzisiert, werden in der Botschaft an das Parlament zu finden sein.
1.5 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Der neue Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b BV verbietet jede Art von Werbung für Tabakprodukte, die Kinder und Jugendliche erreicht. Es handelt sich um ein fast ab-