Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 29 Seiten
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solutes Werbeverbot, denn es gibt nur wenige Orte oder Medien, zu denen Minderjährige keinen Zugang haben.
Zur Umsetzung dieses Artikels sieht dieser Vorentwurf namentlich ein allgemeines Verbot der Werbung in der Presse und im Internet vor. Die Schweiz wird sich damit den europäischen Standards in diesem Bereich angleichen (vgl. Ziff. 2.1 und 2.2).
1.5.1 Verbot der Werbung in Presseerzeugnissen
Im Bereich der Werbung in der Presse verbietet die gewählte Lösung Werbung in allen Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen. Ausgenommen sind lediglich Publikationen, die sich an in der Tabakbranche tätige Personen richten, oder Publikationen der ausländischen Presse, die nicht hauptsächlich für den Schweizer Markt bestimmt sind.
Dieses umfassende Werbeverbot resultiert aus der Feststellung, dass es keine geeigneten Massnahmen gibt, die sicherstellen, dass Printzeitungen, die Werbung für Tabakprodukte oder E-Zigaretten enthalten, nur von Erwachsenen eingesehen werden. Selbst wenn der Kauf von Printzeitungen Erwachsenen vorbehalten wäre, könnte nicht verhindert werden, dass Minderjährige beispielsweise am Familientisch oder an öffentlichen Orten durch solche Werbung erreicht würden.
Eine geprüfte Lösung hätte darin bestanden, einen bestimmten Anteil an erwachsenen Leserinnen und Lesern zu bestimmen, ab welchem Werbung in gedruckten Publikationen zulässig wäre. In der Vereinbarung zwischen dem Verband Swiss Cigarette und der Schweizerischen Lauterkeitskommission6 ist dieser Anteil beispielsweise mit 80 Prozent der Leserschaft definiert. Eine andere geprüfte Lösung wäre gewesen, eine unterschiedliche Behandlung der Gratispresse und der Bezahlpresse vorzusehen. Also ein grundsätzliches Werbeverbot in Gratiszeitungen während beispielsweise in der Bezahlpresse Werbung im Innenteil von Zeitungen und Zeitschriften erlaubt wäre welche hauptsächlich an Erwachsene mit einem Abonnement verkauft werden.
Diese Lösungen erfüllen die im Verfassungsartikel festgelegte Anforderung nicht und wurden deshalb ausgeschlossen. Das Verbot bezieht sich auf Werbung, die Minderjährige erreichen kann. Daraus lässt sich keine Toleranzschwelle ableiten. Nur mit einer Leserschaft, die zu 100 Prozent aus Erwachsenen bestehen würde, könnte diese Anforderung erfüllt werden. Ebenso wenig sinnvoll ist eine Unterscheidung zwischen Bezahl- und Gratispresse, da die meisten Kaufzeitungen einen Anteil Minderjährige Leser aufweist. Beispielsweise verfügen alle Zeitungen in der von Swiss Cigarette7 publizierten Liste der Publikationen, die gemäss der oben erwähnten Vereinbarung zugelassen sind, über einen Leseranteil der Altersgruppe 14 bis 17 Jahre. Dazu gehören auch Bezahlzeitungen wie 24 Heures (minderjährige Leser: 3,3 %), BZ/Bund
6 Swiss Cigarette. 02.2018. Vereinbarung zwischen dem Verband Swiss Cigarette und der Schweizerischen Lauterkeitskommission. Abrufbar unter www.swiss-cigarette.ch > Themen > Schweizerische Lauterkeitskommission. Abgerufen am 12.07.2022.
7 Swiss Cigarette. 04.05.2022. Liste der zugelassenen Printpublikationen. Abrufbar unter www.swiss-cigarette.ch > Themen > Schweizerische Lauterkeitskommission > Printpublikationsliste. Abgerufen am 12.07.2022.