Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 29 Seiten
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(3,5 %) oder die NZZ (3,8 %). Der Anteil der Minderjährigen, der Gratiszeitungen liest, ist nur geringfügig höher (z. B. 5,0 % bei 20 Minuten). Beim Blick (Bezahlzeitung) beträgt der Anteil der unter 18-jährigen Leserinnen und Leser sogar 8,0 Prozent.
Darüber hinaus sind die Werbeausgaben in den bezahlten Printmedien in den letzten Jahren gestiegen und bilden nun den überwiegenden Anteil (93 % der Ausgaben in der Presse 20218), während sie in den kostenlosen Printmedien rückläufig sind (7 % der Ausgaben).
1.5.2 Verbot der Werbung im Internet, in Applikationen und in anderen elektronischen Medien
Die Werbung im Internet, in Applikationen (Englisch apps) und in anderen elektronischen Medien umfasst namentlich Werbung auf der Website eines Herstellers, in Onlinezeitungen, in Onlineshops oder als Beitrag (Englisch post) in den sozialen Netzwerken. Zur Konkretisierung des mit dem neuen Verfassungsartikel vorgesehenen Verbots wurden mehrere Lösungen in Betracht gezogen.
Eine der geprüften Lösungen hätte in einem Verbot der Werbung in allen diesen Medien bestanden, es sei denn, es sind Massnahmen vorgesehen, die sicherstellen, dass nur Erwachsene Zugang darauf haben. So würde beispielsweise Werbung in Onlinezeitungen oder in Onlineshops erlaubt, sofern die Volljährigkeit der Konsumentin oder des Konsumenten vorab kontrolliert wurde. Eine solche Lösung gilt derzeit für Online-Geldspiele, zu denen Minderjährige gemäss Artikel 72 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 20179 keinen Zugang haben. In diesem Bereich ist der Zugang zu einem Online-Spielangebot davon abhängig, dass ein Spielerkonto beim Veranstalter besteht. Dieser ist verpflichtet, die Richtigkeit der in diesem Rahmen gemachten Angaben, insbesondere des Geburtsdatums, zu überprüfen (Art. 47 Abs. 1 und 49 der Geldspielverordnung)10. Diese Lösung wurde nicht berücksichtigt, da sie Kinder und Jugendliche nicht ausreichend vor Werbung schützt und sie trotzdem mit Werbung erreicht werden könnten. Im Unterschied zu Online-Spielangeboten ist bei Onlinezeitungen oder -zeitschriften oder anderen digitalen Diensten vorgesehen, dass das Passwort auf mehreren Geräten verwendet werden kann, damit verschiedene Familienmitglieder dasselbe Abonnement nutzen können – analog einer physischen Zeitung, die von mehreren Familienmitgliedern gelesen wird. So wird ein Kind, welches sich für die Lektüre der entsprechenden elektronisch zur Verfügung stehenden Presseerzeugnisses interessiert, auf seinem eigenen Gerät oder auf einem gemeinsam mit den Eltern verwendeten Gerät Zugang zum Inhalt dieser Dienste haben, selbst wenn beim Abschluss eines Online-Abonnements eine Alterskontrolle mittels Identitätskarte verlangt würde. Dasselbe gilt für Werbung auf Websites wie On-
8BAG. 2022. Faktenblatt: Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit Tabakprodukten in
den Medien im Jahr 2021. Abrufbar unter https://www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Politische Aufträge & Aktionspläne > Politische Aufträge zur Tabakprävention > Tabakpolitik der Schweiz > Werbeeinschränkungen für Tabakprodukte. Abgerufen am 17.08.2022.