Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 29 Seiten
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lineshops. Selbst wenn die Website eine Nutzerregistrierung mit Kontrolle der Identitätskarte vorsähe, könnten Minderjährige von Werbung erreicht werden, sofern man sich nicht bei jeder Nutzung ausweisen muss oder wenn das Passwort gespeichert wird, damit man sich nicht bei jedem Besuch der Website erneut ausweisen muss.
Es wurde deshalb eine Lösung gewählt, die ein allgemeines Verbot der Werbung im Internet, in Applikationen und in anderen elektronischen Medien vorsieht. Dies ist insbesondere deshalb angezeigt, weil gedruckte Publikationen vermehrt von Online-Publikationen abgelöst werden und die Nutzung im familiären Rahmen mit den neuen elektronischen Medien möglich wurde. Der Schutz der Minderjährigen muss jedoch unabhängig von der Publikationsform gewährleistet sein. Die gewählte Lösung führt konsequenterweise zu einer Gleichbehandlung von gedruckte und online-Publikationen.
1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Der Vorentwurf ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202011 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202012 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt. Nach Artikel 197 Ziffer 14 BV, dem Volk und Stände in der Volksabstimmung vom 13. Februar 2022 zugestimmt haben, hat das Parlament maximal drei Jahre, das heisst bis zum 13. Februar 2025, Zeit, um die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Initiative zu verabschieden. Um diesen verfassungsmässigen Auftrag zu erfüllen, ist die Teilrevision des TabPG angezeigt.
Dieser Vorentwurf zur Änderung des Gesetzes sieht namentlich stärkere Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings für Tabakprodukte und elektronische Zigaretten vor. Dadurch können Kinder und Jugendliche besser vor den Mitteln geschützt werden, welche die Industrie zur Förderung des Konsums von Tabakprodukten und E-Zigaretten einsetzt, und damit einhergehend der Anteil der Raucherinnen und Raucher sowie der Konsumentinnen und Konsumenten solcher Produkte gesenkt werden. Dieser Vorentwurf wird damit einen Beitrag zu der vom Bundesrat am 6. April 2016 verabschiedeten Nationalen Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten 2017–2024 und der am 11. November 2015 verabschiedeten Nationalen Strategie Sucht 2017–202413 leisten. Diese Strategien sind Teil
11 BBl 2020 1777
12 BBl 2020 8385
13 Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK). 2016. Nationale Strategie Prävention nichtübertragbarer Krankheiten (NCD-Strategie) 2017–2024. Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Nationale Gesundheitsstrategien > Nichtübertragbare Krankheiten; und BAG (2015). Nationale Strategie Sucht 2017–2024. Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Nationale Gesundheitsstrategien > Sucht Abgerufen am 12.07.2022.