Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 29 Seiten
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ger Indikator. Sinken sie, bedeutet dies, dass Werbeverbote umgesetzt werden. Dies könnte den Behörden auch dabei helfen, Werbe-, Verkaufsförderungs- oder Sponsoringaktivitäten zu erkennen, welche durch die Einschränkungen nicht abgedeckt wären oder welche die Industrie unter Verletzung der Einschränkungen durchführen würde. Die Meldepflicht für Werbeausgaben kann zusätzlich den Vorteil besitzen, dass sie die Tabakindustrie von Werbe-, Verkaufsförderungs- oder Sponsoringaktivitäten abhält, welche sie ohne diese Pflicht möglicherweise durchgeführt hätte. Die Behörden haben ein öffentliches Interesse, welches das private Interesse der Industrie an der Geheimhaltung dieser Beträge überwiegt. Das Verhältnismässigkeitsprinzip scheint damit eingehalten zu sein.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit seinen neuen Einschränkungen der Werbung, der Verkaufsförderung und des Sponsorings sowie der Meldepflicht zu den Werbeausgaben ist dieser Vorentwurf mit den Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, die sich aus den internationalen Abkommen ergeben. Er widerspricht auch nicht den Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU und den Zielen, die sie mit ihrer Europapolitik verfolgt. Es bestehen namentlich keine bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, die Verpflichtungen in diesem Bereich beinhalten.
Dieser Vorentwurf ist insbesondere mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vereinbar, das am 20. November 1989 in New York abgeschlossen und von der Bundesversammlung am 13. Dezember 1996 genehmigt worden ist. Die Schweiz hat dieses Übereinkommen am 24. Februar 1997 ratifiziert; es ist am 26. März 1997 in Kraft getreten41. Das Übereinkommen nennt den Schutz der Kinder vor Tabakwerbung nicht explizit. Allerdings beauftragt es die Vertragsstaaten, die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz des Kindes vor Informationen und Material, die sein Wohlergehen beeinträchtigen, zu fördern (Art. 17 Bst. e) und das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit zu anerkennen (Art. 24). Die weitergehenden Einschränkungen, die im Bereich der Werbung eingeführt werden, stehen damit mit den Zielen des Übereinkommens und den vorgenannten Bestimmungen im Einklang.
Da die Schweiz das FCTC nicht ratifiziert hat, ergeben sich gegenwärtig aus diesem Übereinkommen keine Verpflichtungen für unser Land. Das Schweizer Recht erfüllt dennoch zahlreiche Anforderungen dieses Übereinkommens, namentlich im Bereich des Schutzes vor Passivrauch, der Besteuerung sowie der Warnhinweise auf Zigarettenpackungen. Das TabPG verbietet zudem die Abgabe von Tabakprodukten und E-Zigaretten an Minderjährige. Die im Rahmen der Umsetzung der Initiative eingeführten neuen Einschränkungen erfüllen eine Anforderung des Übereinkommens für Staaten, die kein umfassendes Verbot von Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring erlassen haben. Diese Anforderung ist in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe e FCTC definiert, der von den Vertragsparteien verlangt, dass sie ein «umfassendes Verbot
41 SR 0.107