Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/25: Teilrevision Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG, BBl 2021 2327) · 29 Seiten

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dass es bis 2060 etwa 10% weniger Raucher geben würde, d. h. die Raucherprävalenz betrüge 24,3% statt 27,1% (2017). Die jährlichen sozialen Kosten des Tabakkonsums würden sich je nach Berechnungsmethode um 229–407 Millionen Franken reduzieren. Die RFA ergab auch, dass der Gesetzesentwurf für die Tabakbranche einen Rückgang des Umsatzes von schätzungsweise durchschnittlich 111–170 Millionen Franken pro Jahr und damit eine Verschiebung von 340–540 Arbeitsplätzen aus der Tabakbranche in andere Wirtschaftszweige zur Folge gehabt hätte. Gemäss den Schätzungen des BAG auf der Basis der Zahlen der RFA von 2015 können von diesen 340– 540 in andere Wirtschaftszweige verschobenen Arbeitsplätzen 240–450 auf die Wirkung der Einschränkungen von Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring zurückgeführt werden. Die Verschiebung der übrigen Arbeitsplätze wäre hauptsächlich auf die Markteinführung der E-Zigaretten zurückzuführen gewesen (brancheninterne Verschiebung), weil ein Teil der Tabakkonsumentinnen und -konsumenten auf E-Zigaretten umgestiegen wäre.

Die Verschiebung von Arbeitsplätzen in andere Wirtschaftszweige ergibt sich aus der Tatsache, dass Personen, die ihr Geld nicht für Tabakwaren oder elektronische Zigaretten ausgeben, ihr Geld in andere Güter und Dienstleistungen investieren (z.B. für Freizeitaktivitäten), und in dieser Branche für entsprechende Umsätze und damit Arbeitsplätze sorgen.

5.2.2 Auswirkungen der Initiative

Im Vergleich zum Entwurf des TabPG von 2015 sehen die in diesem Vorentwurf vorgeschlagenen Vorschriften die folgenden weitergehenden Verbote vor:

– Verbot von Werbung, die Minderjährige erreichen kann:

– in Verkaufsstellen;

– an Veranstaltungen;

– Verbot der Verkaufsförderung in Form des Direktverkaufs durch mobiles Verkaufspersonal;

– Verbot des Sponsorings von Veranstaltungen, die Minderjährigen zugänglich sind (ohne internationalen Charakter).

Diese Bestimmungen dürften umfassendere Einschränkungen der Werbung für Tabakprodukte nach sich ziehen als jene, welche der Bundesrat in seinem Entwurf von 2015 vorgesehen hatte. Dies namentlich aufgrund des Verbots der Werbung in Verkaufsstellen sowie des Verbots des Sponsorings von Veranstaltungen, die Minderjährigen zugänglich sind (z. B. Festivals).