Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 26 Seiten

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einverstanden, dass kantonale Erweiterungen des Geodatenmodells künftig nicht mehr zulässig seien, das Datenmodell sei aber noch nicht verabschiedet und noch Fragen offen, daher könne nur mit Vorbehalt zugestimmt werden. SO merkt an, dass sich das DM.flex technisch ohne weiteres erweitern lasse und dies für gewisse Arbeiten sinnvoll sein könne. Absatz 2 sei daher zu präzisieren. geosuisse ZH-SH begrüsst die Standardisierung des Geodatenmodells, die Umsetzung sei aber erst möglich, wenn jedes Objekt eine UID erhalte.

Zuständigkeit des VBS (Art. 6a) - Aufhebung

BE fordert den Artikel beizubehalten da weiterhin ein normiertes Datenaustauschformat mit dem Umsystem definiert sein müsse.

Plan für das Grundbuch (Art. 7)

UR, OW, NW, BE verlangen, dass der Begriff «Plan für das Grundbuch» nur an einem Ort definiert werden solle. Zudem sei auf eine einheitliche Terminologie zu achten. geosuisse-Bern fordert, dass in allen Verordnungen die Terminologie Grundbuchplan verwendet werden solle.

ZG verlangt die Präzisierung von Absatz 1, da nicht klar sei, was unter analog und digital zu verstehen ist. HEV verlangt, dass in Absatz 2 der Begriff «mindestens» zu streichen sei. Es müsse eine abschliessende Definition des Plans für das Grundbuch vorgenommen werden. BS fordert in Absatz 2 den Ersatz des Begriffs Daten durch Informationen. AG regt eine bessere Abstimmung von Absatz 2 mit mit dem neuen Artikel 7a der TGBV an. TI bemängelt, dass Absatz 2 in Widerspruch zum neuen Artikel 7a TGBV stehen würde. FR, BE und NE kritisieren, dass der Inhalt des Plans für das Grundbuch in verschiedenen

Gesetzesbestimmungen unterschiedlich umschrieben würde.

Zur in Absatz 2 Buchstabe d vorgesehenen Aufnahme der Dienstbarkeiten in die amtliche Vermessung sind viele Rückmeldungen eingegangen (siehe oben Ziff. 4.3). BE, geosuisse-Bern, geosuisse ZH-SH und SBV begrüssen die Bestimmung explizit. Insbesondere KGK,

SZ, TG, OW, GR, AI, VD, SH, BL, GL, FR, HEV, KSG, SO beantragen Absatz 2 Buchstabe

d zu streichen. SG und VSGP verlangen eine Präzisierung der Bestimmung. SSV fordert, dass alle und nicht nur die örtlich eingeschränkten Dienstbarkeiten dargestellt werden sollten.

SG fragt, ob die Darstellung der Gebiete mit dauernder Bodenverschiebung im Plan für das Grundbuch wirklich Sinn mache (Abs. 2 Bst. e). HEV fordert diese Buchstabe sei zu

streichen, da der öffentliche Glaube ausser Kraft gesetzt sei für diejenigen Grenzen, die sich in einem solchen Gebiet mit dauernder Bodenverschiebung befinden und diese zudem im Grundbuch angemerkt würden. Die Regelung bringe daher keinen Mehrwert.

IGS, GEOSUISSE, geosuisse-Bern und geosuisse ZH-SH fordern die Ergänzung der

Bodenbedeckung in Absatz 2, da sich der Mindestinhalt nicht auf Eigentumsdaten

beschränken dürfe und diese Informationen wichtig für die Lesbarkeit des Planes seien. TG-Geometer weist darauf hin, dass die Datendichte in der amtlichen Vermessung unbedingt zu erhalten sei und dabei insbesondere die Bodenbedeckung zunehmend eine wichtige Rolle spielen würde.

IGS, GEOSUISSE, geosuisse ZH-SH und SBV verlangen eine Umformulierung und

Präzisierung von Absatz 3.

BS schlägt vor in Absatz 5 explizit festzuhalten, dass EJPD und VBS «gemeinsam» die Anforderungen festlegen. FR, NE und BE fordern ebenfalls eine sprachliche Präzisierung des Absatzes indem die TGBV explizit erwähnt werden soll.