Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 26 Seiten
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Download-Dienst (Art. 36)
GR verlangt die Streichung von Absatz 1, da der Download-Dienst in Artikel 37
Geoinformationsverordnung bereits genügend geregelt sei. TG-Geometer fordert, dass bereits in der Verordnung erwähnt werden soll, wer den Dienst anzubieten habe.
Beglaubigte Auszüge (Art. 37)
SSV merkt an, dass nicht jeder von einem Ingenieur-Geometer resp. einer Ingenieur-
Geometerin analog oder digital unterzeichnete Auszug eine öffentliche Urkunde im Sinne von Artikel 9 ZGB sei. Die Anforderungen sollen daher zusätzlich präzisiert werden. BS fordert eine terminologische Anpassung.
Gebühren für die Beglaubigung (Art. 38) - Aufhebung
IGS, SSV, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH begrüssen die Aufhebung ausdrücklich. AG und LU fordern, dass die Bestimmung nicht aufzuheben sei, da unklar sei, wer die Gebühren künftig regle. Ziel müssten zudem einheitliche Gebühren für die ganze Schweiz sein.
Fachstelle des Bundes (Art. 40)
UR und Geoterra fordern, dass der Erlass übergeordneter technischer Vorgaben in
Absatz 3bisergänzt wird, da die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten (swisstopo,
Kantonen, Grundbuch, Verbände, Private usw.) generell zu etablieren und auf ergänzende Bestimmungen (Weisungen, Richtlinien usw.) auszudehnen sei. IGS und GEOSUISSE fordern die Streichung von Absatz 3bis, da eine explizite kontinuierliche Weiterentwicklung nicht gefördert werden solle.
Kantonale Vermessungsaufsicht (Art. 42)
TI verlangt eine terminologische Präzisierung der italienischen Version von Absatz 1. JU kritisiert die im Entwurf verlangte weisungsfreie fachliche Leitung durch einen im Register eingetragenen Ingenieur-Geometers oder einer im Register eingetragenen Ingenieur-
Geometerin. Bei einer Anstellung müssten diese Person seinem Vorgesetzten gegenüber Rechenschaft ablegen und auch technische Weisungen entgegennehmen, da diese
erhebliche finanzielle Auswirkungen haben könnten. GE merkt an, dass dies eher in der Geometerverordnung geregelt werden sollte. Zudem müsste ein Absatz ergänzt werden,
wonach die Kantone Arbeitsgruppen einsetzen könnten. SSV verlangt die Streichung von Absatz 3, da die Aufgabe nicht von der obersten Aufsichtsbehörde selber ausgeführt werden sollte.
Berechtigung zur Ausführung der Arbeiten (Art. 44)
JU verlangt die Streichung der Vorgabe der Weisungsfreiheit, da ein Chef keinen
Angestellten einstellen wolle, dem er keine Anweisungen geben könne.
ZH verlangt die Anpassung von Absatz 2. Den Kantonen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, in begründeten Fällen und nach Anhörung der V+D Ausnahmen vorzusehen. Der Bund greife mit der Bestimmung sonst in den Zuständigkeitsbereich der Kantone ein.
TG, GR, SH, BL, VS, SO und VD fordern, dass künftig die Daten dort erfasst und gehalten werden, wo sie die höchste Qualität aufweisen. Redundanzen sind möglichst zu vermeiden. Ein neuer Absatz 2 solle daher eingefügt werden, welcher den Kantonen die Möglichkeit gibt zu regeln, dass Bestandteile der amtlichen Vermessung aus anderen Datensätzen
übernommen werden können.
SBB, BLS, SOB und VöV sind der Ansicht, es sei unangemessen und kontraproduktiv, die Bahnen aus der Planung von Vermessungen auf dem Bahngebiet ganz auszuschliessen. Sie verlangen daher die Ergänzung eines neuen Absatzes 3 in dem festgehalten wird, dass bei der Projektierung von Ersterhebungen, Erneuerungen und Nachführungen im Bahngebiet die Bahnunternehmen vorgängig zu kontaktieren seien. Aus Sicherheitsgründen sollen die Bahnunternehmen zudem berechtigt sein, gewisse Feldaufnahmen selbst auszuführen.