Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 26 Seiten

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Arbeitsvergabe (Art. 45) - Aufhebung

LU, IGS, SBV, GEOSUISSE, geosuisse ZH-SH, TG-Geometer, usic und Jermann fordern,

dass der Artikel nicht aufgehoben werden solle, da die heute gültige Version es den

Kantonen ermögliche, eigene Kriterien und Verfahren festzulegen. geosuisse-Bern fordert ebenfalls auf die Aufhebung zu verzichten, da die Ausschreibung der Arbeiten damit

weiterhin in jedem Fall Pflicht sei und ermögliche auch weiterhin eine Ausschreibung als Stellenbewerbung (ohne Preiswettbewerb). SG fordert ebenfalls, auf die Aufhebung zu verzichten. Eine Streichung von Art. 45 würde für die Kantone und Gemeinden keine

Erleichterungen bringen, sondern im Gegenteil Einschränkungen und Mehraufwand. Die Formulierung von Absatz 2 sei jedoch anzupassen. AG fordert Absatz 2 beizubehalten, da die bestehende spezialgesetzliche Regelung sich in der Praxis bewährt habe. ZH fordert die Beibehaltung aber Umformulierung von Absatz 2. Mit dem Wegfall dieser Bestimmung falle der Wettbewerb in rund der Hälfte der Zürcher Gemeinden weg: Neu könnte die Vergabe im Einladungsverfahren oder gar im freihändigen Verfahren erfolgen.

Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch (Art. 46)

BE begrüsst die Einführung der elektronischen Beglaubigung von Auszügen der amtlichen Vermessung sehr. ZG fordert, dass die Regelung eine neue Artikelnummer 46a bekomme und der bisherige Artikel 46 zu den Arbeiten auf dem Bahngebiet nicht neu besetzt werden solle. Es gebe zahlreiche Dokumente, die auf die alte Bestimmung Bezug nehmen würden.

BS fordert die Ergänzung des Wortes «gemeinsam» in Absatz 1, da das VBS gegenüber dem Grundbuch keine Weisungskompetenz haben solle.

Mutationsurkunden und beglaubigte Auszüge (Art. 46a)

SSV fordert, dass die Terminologie «Mutationsurkunden und Dienstbarkeitspläne»

verwendet wird (vgl. Bemerkung zu Art. 7 oben). GE fordert die Anpassung oder

Präzisierung des Artikels. SG kritisiert, dass die Formulierung in Absatz 1 zu eng gefasst sei. Massgebend sei die Wahl durch die Gemeinde und die Unterzeichnung von Werk- und Nachführungsverträgen. Dabei sei der Kanton nur Genehmigungsbehörde. FR kritisiert die in Absatz 1 vorgesehene Regelung. Diese sei unverständlich und unnötig und widerspreche dem Grundsatz, dass Inhaber des eidgenössischen Patents für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer in der ganzen Schweiz tätig sein können. VS fordert, dass Absatz 1 in eine «Kann-Formulierung» angepasst werde, da falls der Kanton die Kompetenzen den im Eidgenössischen Register eingetragenen Ingenieur-Geometer übertragen wolle, er nicht verpflichtet sei ein kantonales Register zu führen. NE fordert die Streichung von Absatz 1 Buchstabe a, da es bereits ein Geometerregister auf Bundesebene gebe. SSV fragt, ob ein weiteres Register durch den Kanton erstellt und publiziert werden müsse.

FR begrüsst die vorgesehene Einführung der elektronischen Erstellung von öffentlichen Urkunden in Absatz 2 ausdrücklich.

4. Abschnitt: Pilotprojekte (Art. 46b)

IGS, GEOSUISSE und SSV begrüssen die vorgesehene Regelung. GE fordert, dass die V+D Pilotprojekte fördern solle. BS fordert die Ergänzung des Begriffs «temporär» in Absatz 2.

IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH verlangen die Anpassung von Absatz 3.

Pilotprojekte sollten von einem föderalen Lenkungsausschuss überwacht und evaluiert werden

SBV merkt an, dass solche Projekte nur sparsam bewilligt werden sollten, damit eine

gewisse Stabilität in der Darstellung des Inhalts der amtlichen Vermessung erhalten bleibe.