Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 26 Seiten
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SSV fordert die Ergänzung der Grunddienstbarkeiten. SO und GEO+ING schlagen vor die Formulierung zu präzisieren, da es nicht klar sei, ob es sich um das Datenmodell der
amtlichen Vermessung oder der Metadaten handle. JU fordert die Streichung von Buchstabe e.
Prüfung der Modellkonformität (Art. 11)
SO fordert eine präzisere Terminologie, weil nicht klar sei, was gemeint ist.
Änderungen (Art. 12)
SH fordert eine Anpassung des Artikels und Ergänzung der Forderung, dass Änderungen des Geodatenmodells auch die zugehörigen organisatorisch, finanziellen und terminlichen Aspekte beinhalten. SH, ZH, JU und NE fordern, dass die Umsetzungsplanung mit den Kantonen abzustimmen ist. IGS, GEOSUISSE, geosuisse ZH-SH weisen darauf hin, dass bei der Festsetzung der Umsetzungsfristen zu berücksichtigen sei, dass sowohl bei den Nachführungsstellen wie auch bei den Kunden Schnittstellen und Umsysteme angepasst werden müssten. Daher sollte angestrebt werden, möglichst wenig Änderungen
vorzunehmen.
Vereinfachtes Geodatenmodell (Art. 13)
SG fordert die Verwendung einer «kann-Formulierung», da dies ausreichend sei. Zudem sei die Weiterentwicklung des Datentransfers über Geobau-dxf nutzbringender, da dies in CAD-Applikationen einfach importiert werden könne. VD verlangt, dass das vereinfachte Modell ein Mindestmass an Stabilität aufweisen müsse. BE fordert auch für das vereinfachte
Geodatenmodell die Definition einer Datenbeschreibungssprache. IGS, GEOSUISSE,
geosuisse ZH-SH fordern, dass das vereinfachte Geodatenmodell nicht nur in Interlis 2,
sondern auch in Formaten, welche durch die Mehrheit der Kunden eingelesen werden könnten, zu beschreiben sei. Zudem sollen Anpassungen daran möglichst selten
vorgenommen werden. LU fordert Erläuterungen zur Umsetzung. TI fordert die Streichung von Absatz 4.
3. Abschnitt: Arbeiten der amtlichen Vermessung - Zyklen der periodischen Nachführung (Art. 14)
BE und geosuisse-Bern halten die generelle Verkürzung der Fristen in Anbetracht der beschränkten Bedeutung der Bodenbedeckung nicht für sinnvoll. SZ schlägt vor die
Nachführungsfrist für alle Gebiete auf 6-12 Jahre festzulegen und Ausnahmen zuzulassen. TG, OW, GR, LU, VD, VS und SO fordern für die Ergänzung von «Inhalte mit geringer Dynamik» bei Absatz 3 Buchstabe a. SG und AR fordern die Streichung von Absatz 3, da die Zyklen der periodischen Nachführung zu hoch angesetzt seien. Die Details sollten in
Weisungen geregelt werden. IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH fordern deutlich längere Nachführungsfristen, da meldepflichtige Veränderungen streng nachgeführt würden und sich der zusätzliche Aufwand für die übrigen Veränderungen zu gross sei. ZG fordert ebenfalls längere Fristen oder eine flexible Variante mit unbestimmterer Formulierung, da die Aktualität der Daten der amtlichen Vermessung nicht überall gleich gefragt sei.
Massnahmen infolge von Naturereignissen (Art. 15)
TI, VD, FR und Geoterra fänden es wünschenswert, wenn die Kostentragung in diesem Artikel geregelt würde. geosuisse-Bern merkt an, dass die Kostenübernahme für
Nachführungen infolge Naturereignissen nicht geregelt sei. IGS, GEOSUISSE und
geosuisse ZH-SH fordern, dass die Nachführung «zeitlich auf die Sanierung bzw.
Wiederherstellung der Bauten abgestimmt» werden müsse. Würden vor einer
Wiederherstellung zuerst umfangreiche Bauarbeiten zur Sicherung erstellt, oder ganze Strassenzüge neu gebaut, wäre eine umgehende Vermarkung falsch.
Überführung militärischer Anlagen in eine zivile Nutzung (Art. 16)
VD fragt, ob eine Liste und die Standorte bereitgestellt würden und wie viele Objekte
betroffen sind. JU und NE schlagen vor, dass nur auf «die Zuständige Stelle im VBS»