Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/3: Änderung der Verordnung über die amtliche Vermessung sowie technische Ausführungsverordnungen · 26 Seiten
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verwiesen werden soll. LU begrüsst die Ergänzung ausdrücklich. Geo+ING regt an den Artikel in eine militärische Verordnung zu schieben.
4. Abschnitt: Verwaltung der amtlichen Vermessung - Grundsätze (Art. 17)
IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH merken zu Absatz 1 an, dass die (digitale,
automatische) Historisierung nicht alle Objekte / Informationsebenen / Komponenten
betreffen darf.
BL und GE kritisieren Absatz 2. Es mache keinen Sinn die Gemeinde als kleinste
Verwaltungseinheit für Daten beizubehalten, da dies eine Aufsplittung der Daten bewirke und zu kaskadenartigen Problemen führe. VD merkt ebenfalls an, dass in diesem Kanton die Verwaltungseinheit der amtlichen Vermessung seit jeher «der Plan» sei. SG forderte eine Ergänzung bezüglich der Grundbuchkreise, da in einigen Gemeinden unterschiedliche Grundbuchkreise existieren. Der Bezug zu diesen in den Daten der amtlichen Vermessung abzubilden. Eine einheitlich schweizweite Lösung sei zu begrüssen. NE fordert eine
alternative Formulierung von Absatz 2.
IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH fordern, dass in Absatz 3 anstelle «Die kantonale Vermessungsaufsicht» die die Formulierung «Die zuständige kantonale Stelle» verwendet wird.
Informationssicherheit (Art. 18)
SG fordert die V+D auf, die neuen Auflagen mit Augenmass umzusetzen und mit Vorarbeiten im Rahmen von Branchenlösungen den Aufwand für die beteiligten Unternehmen und kantonalen Vermessungsaufsichten so klein wie möglich zu halten.
IGS, GEOSUISSE und geosuisse ZH-SH fordern eine technologieneutrale Formulierung des Artikels. Die Formulierung von Absatz 1 solle an den bisherigen Artikel 85 Absatz 1 TVAV angelehnt werden.
ZH und SSV fordern eine Umformulierung des letzten Satzes von Absatz 2, da nur die Nachführungsstellen und nicht die kantonale Vermessungsaufsicht jederzeitigen Zugriff auf die originären Daten benötigen würden. SSV fordert, dass sich lediglich der Gerichtsstand in der Schweiz befinden müsse. FR bemängelt, dass Absatz 2 zu restriktiv formuliert sei und ein Verweis auf die konkrete Version der ISO/IEC-Standards nicht sinnvoll sei. SO fordert eine Präzisierung der Anforderung «jederzeit Zugriff». Geoterra merkt an, dass die
jederzeitige Gewährung eines Zugriffs technisch, organisatorisch und finanziell nur schwer umsetzbar sei.
SZ merkt an, dass die referenzierten Normen nur gegen Bezahlung eingesehen werden könnten. OW und NW kritisieren, dass die ISO/IEC-Normen im Rahmen der
Vernehmlassung nicht eingesehen werden konnten und deren Anwendung daher noch weiterer Klärung bedürfe.
Geosuisse verlangt die Umformulierung von Absatz 3.
Qualitätsprüfung bei Änderungen im Datenbestand (Art. 19)
VS fordert die Streichung des Artikels da die Kontrolle jeder Änderung des Datenbestandes durch den Bund, unverhältnismässig und ineffizient sei. Der Kanton als direkte
Aufsichtsstelle werde übergangen. TI fordert eine sprachliche Anpassung der italienischen Version.
Archivierung und Historisierung (Art. 20)
SZ fordert, dass Absatz 1 in die TGBV verschoben werde, da die Grundbuchämter für die Historisierung von Grundstücksmutationsurkunden zuständig sein sollten. HEV fordert die Streichung von Absatz 1 Buchstabe b, da auch Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c VAV
abgelehnt wird (vgl. oben Ziff. 4.4) GEO+ING fordert die Ergänzung der technischen
Dokumente in Absatz 1 Buchstabe c, da diese ebenfalls archiviert werden sollten.